Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Prozeßkostenhilfe für unzulässige Revision
Leitsatz (NV)
Legt der nicht postulationsfähige Beteiligte Revision ein, so ist die für das Revisionsverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen, wenn wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn die für die Prozeßkostenhilfe erforderliche Erklärung nicht innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt worden ist (ständige Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1, § 56 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-3
Fundstellen
Haufe-Index 418415 |
BFH/NV 1992, 624 |
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