Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Zurückweisung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Entscheidung des BFH über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 5, § 133a

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007  1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die vom Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 42, 43/07 zurückgewiesen worden sind. Gegen diesen Senatsbeschluss wendet sich die Beschwerdeführerin jetzt mit ihren "sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit".

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 121, § 73 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz ein Rechtsmittel nicht vorgesehen. Auch für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) generell kein Raum mehr (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2021066

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