Entscheidungsstichwort (Thema)
Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren in einem mit Fahrgästen besetzten Reisebus
Leitsatz (NV)
1. Die Rechtsprechung des EuGH zur Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW (EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und C-246/02) ist auf den Fall zu übertragen, in dem Waren in einem mit Fahrgästen besetzten Reisebus eingeführt werden.
2. Fahrer und Beifahrer eines mit Fahrgästen besetzten Reisebusses sind jedenfalls so lange gestellungs- und mitteilungspflichtig für alle mit dem Bus beförderten Waren, wie nicht nachgewiesen ist, dass eine andere im Fahrzeug befindliche Person die Verantwortung für die Verbringung der Waren trägt.
3. Es ist nicht zumutbar, wenn die Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses deshalb im Ergebnis gehalten sind, Maßnahmen für eine Zuordnung des Reisegepäcks zu dem jeweiligen Reisenden zu treffen. Hierbei ist auch der jeweilige Busunternehmer angesprochen, der insoweit seinen Fahrern Weisung und Hilfestellung zu geben hat.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1, Art. 40, 202; EWGV 2454/93 Art. 234 Abs. 2; TabStG § 21
Tatbestand
I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) steuerte abwechselnd mit seinem Kollegen M einen mit Fahrgästen besetzten Reisebus auf dem Weg von Budapest nach Hamburg. Bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Z wurden bei einer Zollkontrolle im Gepäckraum des Busses zwei Koffer aufgefunden, in denen sich insgesamt … Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden, welche nicht zur Einfuhr angemeldet worden waren. Zigaretten und Koffer konnten keinem der Reisenden zugeordnet werden.
Mit Steuerbescheid vom 4. August 2000 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben M Einfuhrabgaben (Tabaksteuer) in Höhe von … DM fest.
Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Tabaksteuerschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) i.V.m. § 21 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) entstanden sei, da die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Als Verbringer der Ware sei der Kläger Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK, ohne dass es darauf ankomme, ob er von dem Vorhandensein der Zigaretten Kenntnis gehabt habe. Dass nicht der Kläger, sondern sein Kollege M den Bus während des Grenzübertrittes gesteuert habe, sei unbeachtlich, denn als Fahrer und damit gestellungspflichtiger Verbringer der Waren sei nicht nur derjenige, der das Fahrzeug unmittelbar lenke, sondern auch dessen Beifahrer oder Ersatzmann anzusehen, wenn er sich im Fahrzeug befinde. Dass sich daneben andere für die Verbringung verantwortliche Personen im Bus befunden hätten, sei nicht nachgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der ordnungsgemäß vertretene Kläger Beschwerde erhoben, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt. Für dieses Verfahren beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das vorgenannte Urteil des FG erscheint jedoch nicht Erfolg versprechend. Ungeachtet der Mängel in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Darlegung der Zulassungsgründe liegt nach der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vor.
1. Die der Beschwerdebegründung zu entnehmende Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in dem Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02, C-246/02 --Viluckas-- (EuGHE 2004, I-2141), worin der EuGH Fahrer und Beifahrer eines LKW, die von einer in dem von ihnen geführten Lastzug versteckten Ware keine Kenntnis hatten, gleichwohl als Verbringer der Ware, Gestellungspflichtige und bei Verletzung dieser Pflicht auch als Zollschuldner angesehen hat, auf Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses übertragen werden kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie das FG es getan hat.
a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass grundsätzlich Fahrer und Beifahrer des betreffenden Fahrzeuges als Verbringer der in ihrem Fahrzeug beförderten Waren anzusehen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW oder einen Reisebus handelt, denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften differenzieren nicht nach dem Fahrzeugtyp. Aus dem Wortlaut und der Systematik der Art. 4 Nr. 19, Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 ZK folgt, dass regelmäßig alle in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren zu gestellen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Gestellungs- oder Anmeldepflichtige von dem Vorhandensein der Ware weiß. Aus dem Wortlaut des Art. 40 ZK folgt weiter, dass in dem Fall, dass Waren in einem Fahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Personen, die sie anzumelden bzw. zu gestellen haben, regelmäßig die Verbringer der Ware sind. Das sind nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Senat folgt, regelmäßig diejenigen, die die Herrschaft über das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 22 f.; Senatsurteil vom 20. Juli 2004 VII R 38/01, BFHE 207, 81).
Dass Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses nicht ohne weiteres die Möglichkeit haben, das persönliche Gepäck der von ihnen beförderten Reisenden zu kontrollieren, rechtfertigt ebenso wenig eine andere Beurteilung wie das Risiko, dass Dritte unbemerkt abgabenpflichtige Waren im Fahrzeug deponieren könnten. Diese Umstände und Risiken unterscheiden sich nicht von denjenigen, denen auch LKW-Fahrer in Bezug auf die von ihnen beförderten Waren ausgesetzt sind. Dies zeigt der der vorgenannten EuGH-Entscheidung zugrunde liegende Fall anschaulich: Dort waren bereits vor der Beladung des Aufliegers von Dritten Zigaretten an unscheinbarer Stelle in die Dachverkleidung eingearbeitet worden, was Fahrer und Beifahrer weder erkannt hatten noch erkennen mussten und was sie gleichwohl nicht entlastete (Senatsurteil in BFHE 207, 81).
Ob etwas anderes gilt, wenn nachgewiesen ist, dass eine andere im Fahrzeug befindliche Person die (alleinige) Verantwortung für die Verbringung der Waren trägt (vgl. hierzu EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2141 Rn. 23), bedarf im Streitfall nicht der Entscheidung und damit auch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Weil eine Zuordnung des Gepäcks zu einem der Reisenden nicht möglich war, ist nämlich nicht nachgewiesen, dass sich eine andere Person an Bord des Reisebusses befunden hat, die Verantwortung für die Verbringung der Waren trägt.
Dass Fahrer und Beifahrer eines Reisebusses mithin im Ergebnis gehalten sind, sich zu vergewissern, wessen Reisegepäck sie im Gepäckraum ihres Busses befördern, und für eine Zuordnung des Reisegepäcks zu dem jeweiligen Reisenden Sorge zu tragen, ist nicht unzumutbar. Insofern ist auch der jeweilige Busunternehmer angesprochen, der seinen Fahrern bei grenzüberschreitenden Fahrten Weisung und Hilfestellung hinsichtlich der Kontrolle und Zuordnung des Reisegepäcks zu den einzelnen Reisenden zu geben hat.
b) An dieser Rechtslage würde sich, worauf das HZA zutreffend hinweist, auch dann nichts ändern, wenn die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entgegen der Ansicht des FG nicht wegen einer Verletzung der Gestellungspflicht (Art. 40 ZK), sondern, wozu auch der Senat neigt, auf Grund der Fiktion des Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDVO--) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) entstanden ist, weil die beförderte Ware nicht die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZKDVO erfüllte. Als Verbringer der Ware wäre der Kläger gleichwohl Zollschuldner geworden.
2. Das weitere Beschwerdevorbringen genügt auch nicht ansatzweise den Anforderungen, die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die schlüssige Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu stellen sind.
a) Indem sich der Kläger dagegen wendet, dass das FG in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 3 1. Anstrich ZK infolge einer Verletzung der Gestellungspflicht entstanden ist, macht er keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, was nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.
b) Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Grundsätze über das Erlöschen der Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. d ZK seien entsprechend auf die Tabaksteuer anzuwenden. In diesem Zusammenhang übersieht der Kläger überdies, dass die Besteuerung der Zigaretten bei dieser Fallkonstellation gesetzlich angeordnet ist, da nach dem ausdrücklichen Vorbehalt in § 21 TabStG die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften im Falle des Erlöschens der Zollschuld durch Einziehung ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 81).
Fundstellen
Haufe-Index 1447903 |
BFH/NV 2006, 148 |