Entscheidungsstichwort (Thema)
Kontoauszug des FA kein VA; maßgebender Rechtsstandpunkt bei Sachaufklärungsrüge; rechtliches Gehör; fehlerhafte Rechtsanwendung
Leitsatz (NV)
1. Der (mehrseitige) Kontoauszug des FA hat lediglich informatorischen Charakter und stellt daher keinen Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO dar. Entsprechend kann die begehrte Klärung durch einen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO erreicht werden.
2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder wegen unterlassener Amtsermittlung greift nicht, wenn nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des FG eine weitere Sachaufklärung entbehrlich ist.
3. Die rechtskundig vertretene Stpfl. begibt sich im FG-Verfahren selbst ihrer Rechte aus der möglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie trotz Ladung ihrer Prozessvertreter nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilnimmt.
4. Erst nach Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist und damit verspätet vorgetragene Begründungsteile bleiben unberücksichtigt.
5. Mit Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden.
Normenkette
AO §§ 118, 218 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen V 132/2005) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend, also unter Auseinandersetzung mit den zu den aufgeworfenen Rechtsfragen auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen mit Blick auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Streitfall, dargelegt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.). Jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Nach zutreffender Ansicht des Finanzgerichts (FG) hat der im Streit befindliche (mehrseitige) Kontoauszug lediglich informatorischen Charakter und stellt daher keinen Verwaltungsakt i.S. des § 118 der Abgabenordnung (AO) dar (vgl. auch Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 218 AO Rz 21, 33, m.w.N.). Entsprechend kann die begehrte Klärung durch einen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 AO erreicht werden. Die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gehen auf diese Problematik nicht ein; es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Bedenken zur Klärung des Rechtsstreits beitragen sollen.
2. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisanträgen oder --auch ohne entsprechenden Beweisantritt-- wegen unterlassener Amtsermitt-lung rügt, fehlt es an den für eine hinreichende Darlegung erforderlichen genauen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.). Abgesehen davon war nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des FG eine weitere Sachaufklärung entbehrlich.
Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) erfordert, dass die Klägerin im Einzelnen darlegt, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 107/01, BFH/NV 2003, 68, m.w.N.). Daran fehlt es im Streit-fall; zudem hat sich die rechtskundig vertretene Klägerin selbst ihrer (Gehörs-)Rechte (vgl. auch § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1 FGO) im weiteren FG-Verfahren begeben, indem sie trotz Ladung ihrer Prozessvertreter nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem FG teilgenommen hat.
3. Die mit Schriftsätzen vom 19. August, 8. September und 19. Oktober 2006 vorgetragenen Begründungsteile bleiben unberücksichtigt, weil sie erst nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist und damit verspätet eingegangen sind. Abgesehen davon ergeben sich auch daraus keine zum Erfolg der Beschwerde führenden Gesichtspunkte. Insbesondere kommt eine Beiladung der Interessenvertretungen der Steuerberater und Steuerzahler gemäß § 60 FGO nicht in Betracht, da schon deren "rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen" nicht tangiert sind.
4. Zwar befasst sich die Klägerin ausführlich mit dem Inhalt des Kontoauszugs und der darin zum Ausdruck kommenden bzw. nicht berücksichtigten tatsächlichen Vorgänge. Indes kann mit solchen Ausführungen zur vermeintlich fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Be-schluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052, m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 1718328 |
BFH/NV 2007, 1088 |