Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinstimmende Erledigungserklärungen; Rechtswirkungen; Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Erklären die Beteiligten eines Rechtsstreits die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so wird damit unabhängig von dem tatsächlichen Eintritt eines erledigenden Ereignisses der Prozeß beendet. Nachfolgende, die Erledigung einschränkende Erklärungen des Klägers haben keine prozessualen Wirkungen; ein Widerruf der Erledigungserklärung ist nicht mehr möglich.
2. Bei der Erledigung im Revisionsverfahren ist für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zu berücksichtigen. Hierbei kommt es, wenn die Sache voraussichtlich an das FG zurückverwiesen worden wäre (Verfahrensfehler), auf die mutmaßliche Entscheidung des FG an.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1
Tatbestand
Bei einer Durchsuchung der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seinem Bruder gemeinschaftlich bewohnten Wohnung wurde ein Bargeldbetrag von 23 000 DM sichergestellt und durch nachfolgenden Beschluß des Amtsgerichts beschlagnahmt. Nach Aufhebung der Beschlagnahmung sollte der sichergestellte Betrag an den letzten Gewahrsamsinhaber ausbezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft ersuchte den Kläger, sich mit seinem Bruder in Verbindung zu setzen und ihr eine von beiden gemeinsam unterschriebene Erklärung vorzulegen, wie, an wen und zu welchen Anteilen der Betrag ausbezahlt werden solle. Mit Schreiben vom 21. November 1979 erklärte sich der Bruder des Klägers mit der Auszahlung des Betrags an den Kläger einverstanden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah diese Erklärung des Bruders, der Steuerschulden in erheblicher Höhe hatte, als unentgeltliche Abtretung des Herausgabeanspruchs auf den Geldbetrag gegenüber der Staatsanwaltschaft und damit als anfechtbare Rechtshandlung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (AnfG) an. Mit Duldungsbescheid vom 25. Januar 1980 focht das FA gegenüber dem Kläger die Abtretung des Herausgabenanspruchs auf den beschlagnahmten Geldbetrag mit der Begründung an, diesem seien sowohl die Steuerschulden seines Bruders als auch der Umstand, daß durch die Abtretung der Geldbetrag dem Zugriff des FA entzogen würde, bekannt gewesen. Es machte mit dem Bescheid den gesetzlichen Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG geltend. Nach Erlaß des Duldungsbescheids hinterlegte die Staatsanwaltschaft den Geldbetrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts zugunsten des Klägers, seines Bruders und des FA.
Der Einspruch und die Klage gegen den Duldungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus:
Es sei davon auszugehen, daß Eigentümer des beschlagnahmten Geldbetrags allein der Bruder des Klägers gewesen sei. Dieser habe in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom . . . den Geldbetrag als ihm gehörig bezeichnet. In seiner ,,eidesstattlichen Erklärung" vom 14. Mai 1979 habe der Bruder ausgeführt, er habe das Geld gespart und biete es dem FA nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft zur Tilgung seiner Steuerschulden an. Auch entsprechende Äußerungen seines Rechtsanwalts gegenüber dem FA wiesen auf Alleineigentum des Bruders des Klägers hin. Angesichts der vielen Hinweise auf die Eigentümerstellung des Bruders entbehre die Behauptung des Klägers in der Klagebegründung, das Geld habe ihm gehört, der Beweiskraft. Der Anfechtungsanspruch des FA sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG gerechtfertigt. Die Einverständniserklärung des Bruders gegenüber der Staatsanwaltschaft sei eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. dieser Vorschrift, die das FA benachteilige. Denn mit ihr seien der Herausgabeanspruch und damit der mittelbare Besitz an dem Geldbetrag auf den Kläger übergegangen.
Mit der Revision rügte der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Annahme des FG, daß allein sein Bruder Eigentümer des Geldbetrags gewesen sei, sei nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt. Sie werde nur aus entsprechenden Rechtsbehauptungen des Bruders gefolgert. Insoweit hätte das FG den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Es verstoße auch gegen die Denkgesetze, wenn der Rechtsbehauptung eines Dritten gefolgt werde, obwohl der Kläger eine entgegenstehende Rechtsbehauptung aufgestellt habe. Im übrigen seien die Schriftsätze seines Bruders, auf die das FG seine Rechtsauffassung stütze, nicht in das Verfahren eingeführt worden und somit nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen. Das FG hätte ihm mindestens in Ausübung des richterlichen Fragerechts Gelegenheit geben müssen, hierzu Stellung zu nehmen. So sei das Urteil in dem entscheidenden Punkt für ihn überraschend ergangen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in dieser Frage verletzt worden.
In tatsächlicher Hinsicht hätte allenfalls festgestellt werden können, daß er und sein Bruder gemeinschaftlichen Besitz an dem beschlagnahmten Geld gehabt hätten. Daraus hätte in rechtlicher Hinsicht nur gefolgert werden dürfen, daß auch gemeinschaftliches Eigentum bestand (§ 1006 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Hinsichtlich seines neben der Anfechtung des Duldungsbescheids gestellten Leistungsantrags, das FA zu verurteilen, den hinterlegten Geldbetrag zu seinen Gunsten freizugeben, sei das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen gewesen und insoweit auch aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Kläger beantragte mit der Revision,
1. das Urteil des FG sowie
a) den Duldungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben,
b) das FA zu verurteilen, den bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegten Betrag von 23 000 DM nebst Hinterlegungszinsen zu seinen Gunsten freizugeben,
2. hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA erließ am 20. Juni 1985 einen nach § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Duldungsbescheid gegen den Kläger. Mit diesem erklärte es die Anfechtung hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung des Herausgabeanspruchs auf den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Geldbetrag nur noch in Höhe der Steuerrückstände des Bruders von 20 000 DM. Es beschränkte die Rückgewährsansprüche gegen den Kläger nach § 7 AnfG auf den Betrag dieser Steuerrückstände. Der Kläger äußerte gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) unter Bezugnahme auf den Änderungsbescheid, daß er von einer Erklärung gem. § 68 FGO Abstand nehme und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erkläre. Daraufhin erklärte auch das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sodann teilte der Kläger dem BFH mit, er stelle seine Erledigungserklärung dahingehend klar, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Revisionsantrags zu 1 a) in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Nur dieser Revisionsantrag, der sich auf den Duldungsbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung beziehe, habe sich erledigt. Von dem jetzt aufgehobenen Duldungsbescheid werde aber nicht berührt sein Revisionsantrag zu 1 b), das FA zur Abgabe einer Freigabeerklärung zu verurteilen. Dementsprechend werde auch sein Kostenantrag dahingehend klargestellt, daß beantragt werde, 1. die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen, soweit sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe, und 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Entscheidungsgründe
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt; denn die Beteiligten haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Erklärungen über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind auch noch in der Revisionsinstanz unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittel zulässig war - woran für die Revision des Klägers kein Zweifel bestand -, zu beachten (vgl. Beschluß des Senats vom 26. Januar 1971 VII B 137/69, BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306; Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 3/78, BFHE 127, 155, BStBl II 1979, 378; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 138 FGO Tz. 21 und 50). Ob im Streitfall tatsächlich jeder Streit zwischen den Beteiligten weggefallen und eine Erledigung der Hauptsache stattgefunden hat, hat der Senat nicht zu überprüfen. Die ständige Rechtsprechung des BFH mißt übereinstimmenden Erledigungserklärungen konstitutive Wirkung in dem Sinne bei, daß sie den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (Beschluß vom 15. Februar 1968 V B 46/67, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum zur Verwaltungsgerichtsordnung; BFHE 101, 209, BStBl II 1971, 306).
Der Kläger hat ebenso wie das FA trotz seiner späteren, einschränkenden Erklärung vom 29. August 1985 den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Erledigungserklärung ist als Prozeßhandlung (prozessuale Willenserklärung) der Auslegung entsprechend den allgemeinen Regeln zugänglich, die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts gelten. Das Gericht hat im Einzelfall durch Auslegung der Erklärung zu ermitteln, was die Beteiligten mit der Erledigungserklärung zum Ausdruck bringen wollten (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352; Tipke/Kruse, a.a.O., § 138 FGO Tz. 27). Danach ist gemäß ihrem objektiven Erklärungswert die Erledigungserklärung des Klägers dahin zu verstehen, daß dieser damit den gesamten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen wollte, die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Denn diese Prozeßerklärung enthielt keinerlei Einschränkung in dem später mit Schriftsatz des Klägers zum Ausdruck gebrachten Sinne, daß sich die Erledigungserklärung nur auf den Revisionsantrag zu 1 a) - Aufhebung des angefochtenen Duldungsbescheids und der Einspruchsentscheidung - beziehen sollte. Zwar war diesem Schriftsatz der während des Revisionsverfahrens geänderte Duldungsbescheid mit dem Bemerken beigefügt, daß von einer Erklärung gemäß § 68 FGO Abstand genommen werde. Daraus konnte der Senat aber nicht entnehmen, daß sich die Erledigungserklärung nicht auch auf den Revisionsantrag zu 1 b) - Verurteilung des FA zur Abgabe einer Freigabeerklärung - beziehen sollte. Ob und inwieweit der Rechtsstreit tatsächlich eine Erledigung gefunden hatte, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Gründe für eine tatsächliche Erledigung waren ihm auch hinsichtlich des Revisionsantrags zu 1 a) nicht ersichtlich. Denn mit dem geänderten Duldungsbescheid war, bedingt durch die Herabsetzung der Steuerschulden des Bruders, der Betrag, hinsichtlich dessen wegen des abgetretenen Herausgabeanspruchs der gesetzliche Rückgewährsanspruch (§ 7 AnfG) gegen den Kläger geltend gemacht wurde, nur unwesentlich herabgesetzt worden. Da der Kläger auch den geänderten Bescheid ausdrücklich nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen wollte, konnte der Senat davon ausgehen, daß er entweder von seinem gesamten Rechtsschutzbegehren Abstand nehmen oder er dieses jedenfalls auf außergerichtlichem Wege suchen wolle.
Auch das FA hat die Erklärung des Klägers als einschränkungslose Erledigungserklärung angesehen und daraufhin seinerseits ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit diesen übereinstimmenden beiderseitigen Erledigungserklärungen ist die Prozeßlage dahingehend gestaltet worden, daß die Rechtshängigkeit des Klagebegehrens und damit der Prozeß beendet worden ist (BFH-Urteil vom 9. März 1972 IV R 170/71, BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466; Tipke/Kruse, a.a.O., § 138 FGO Tz. 28; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 138 Anm. 2 B IV). Die nachfolgende, die Erledigung der Hauptsache einschränkende Erklärung des Klägers konnte demnach keine prozessualen Wirkungen mehr entfalten.
Eine Klarstellung der vorangegangenen Erledigungserklärung in dem vom Kläger ausgesprochenen einschränkenden Sinne war nicht mehr möglich. Einer solchen Klarstellung bedurfte es auch nicht, denn die erste Erledigungserklärung bezog sich, wie oben ausgeführt, nach ihrem objektiven Erklärungswert auf das gesamte gerichtliche Verfahren. Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob der - spätere - Schriftsatz des Klägers als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Erledigungserklärung mit dem Ziel, deren Rechtswirkungen auf den Revisionsantrag zu 1 a) zu beschränken, ausgelegt werden kann. Denn da übereinstimmende beiderseitige Erledigungserklärungen als prozessuale Bewirkungshandlungen auf das Verfahren unmittelbar einwirken, ist der Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers nicht mehr möglich, nachdem sich das beklagte FA dieser Erklärung angeschlossen hat (vgl. BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466; Tipke/Kruse, a.a.O., § 138 FGO Tz. 28; Gräber, a.a.O., § 138 Anm. 2 B IV).
2. Nach § 138 Abs. 1 FGO ist, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Demnach hat das Gericht seiner Kostenentscheidung den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zugrunde zu legen. Dabei braucht es weder schwierigen Rechtsfragen nachzugehen noch bei sachlichen Zweifeln weitere Beweise zu erheben. Läßt sich hiernach der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend sicher erkennen, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten zu teilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Februar 1968 I B 56/67, BFHE 91, 521, BStBl II 1968, 414, und vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).
Da bei Erledigung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden ist, kann dieser Entscheidung nicht nur der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zugrunde gelegt werden. Vielmehr sind die besonderen Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts (§ 126 FGO), seine beschränkte Prüfungsmöglichkeit und die grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) zu beachten. Das bedeutet, daß bei vermutlichem Durcherkennen des BFH der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens, bei vermutlicher Zurückverweisung der mutmaßliche Ausgang des dann fortgesetzten Klageverfahrens für die Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. ebenso - für den Fall der Überprüfung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den BFH - Beschluß vom 21. November 1973 I S 8/73, BFHE 110, 498, BStBl II 1974, 114). Für den Streitfall folgt daraus, daß eine mutmaßliche Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG wegen der mit der Revision gerügten Verfahrensmängel für sich allein noch nicht zu einer dem Kläger günstigen Kostenentscheidung führen würde. Das bedeutet, daß der Senat der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfahrensrügen (hier Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelnde Sachaufklärung) nicht nachzugehen braucht. Die Kostenentscheidung richtet sich vielmehr auch im Falle des Durchgreifens dieser Rügen danach, wie das FG nach der Zurückverweisung ohne die Erledigung des Rechtsstreits voraussichtlich entschieden hätte.
Der Senat gelangt für die hier gebotene summarische Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, daß der gegen den Kläger ergangene Duldungsbescheid in der während des Revisionsverfahrens ergangenen Fassung vermutlich zu bestätigen gewesen wäre. Das führt entsprechend der Herabsetzung des Rückgewährsanspruchs gemäß § 7 AnfG von 23 000 DM auf 20 000 DM zu einer Kostenpflicht des Klägers zu 87 v. H. und des FA zu 13 v. H. Dabei geht der Senat mit dem FA und dem FG davon aus, daß der Bruder des Klägers, der Steuerschuldner, Eigentümer des durch die Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbetrags von 23 000 DM gewesen ist und er seinen Anspruch auf Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrags in der dem Kläger bekannten Absicht, das FA zu benachteiligen, im Zusammenhang mit der Erklärung vom 21. November 1979 an den Kläger abgetreten hat, so daß gegen den Kläger die Anfechtungstatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AnfG durchgreifen.
Das FG konnte aufgrund der Aktenlage mit Recht davon ausgehen, daß der Bruder des Klägers Alleineigentümer des beschlagnahmten Geldbetrags war. Denn allein dieser hat sich in mehreren Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das FA - vom 27. Oktober und vom 14. Mai 1979 - des Eigentums an dem Gelde berühmt. Er hat ebenso wie sein Rechtsanwalt die Bezahlung seiner Steuerschulden mit diesem Geld nach dessen Freigabe durch die Staatsanwaltschaft angeboten. Dagegen hat der Kläger die Auszahlung des Betrags an sich erst im Zusammenhang mit der Vorlage der Einverständniserklärung seines Bruders vom 21. November 1979 und damit nach der Abtretung des vermutlich diesem zustehenden Herausgabeanspruchs geltend gemacht. Die Behauptung, daß der beschlagnahmte Geldbetrag nicht seinem Bruder, sondern ihm gehört habe, hat der Kläger erst im Rechtsbehelfsverfahren gegen den gegen ihn erlassenen Duldungsbescheid aufgestellt.
Selbst wenn die tatsächlichen Feststellungen des FG das angefochtene Urteil nicht rechtfertigen sollten und bei einer Entscheidung durch das Revisionsgericht mit der Aufhebung der Vorentscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das FG wegen Verfahrensfehler zu rechnen gewesen wäre, so müßte doch mit einer für die Kostenentscheidung hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bei einer erneuten Verhandlung und ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellung das Ergebnis der Vorentscheidung hinsichtlich des Eigentums am beschlagnahmten Geldbetrag bestätigt würde. Denn der Kläger hat sich insoweit auch mit der Revision lediglich auf seine der Vorentscheidung widersprechende Rechtsbehauptung gestützt, ohne diese durch Angabe von Tatsachen über einen Eigentumserwerb näher zu substantiieren. Dagegen ist die Eigentumsbehauptung seines Bruders bereits vor Ergehen des Duldungsbescheids gegenüber unterschiedlichen Behörden wiederholt aufgestellt und durch die Angabe von Tatsachen, auf welchem Wege es zu diesem Ei
gentumserwerb gekommen sei (sparsame Lebensführung), erhärtet worden.
Auch der Antrag, das FA zur Freigabe des inzwischen hinterlegten Geldbetrags zu seinen Gunsten zu verurteilen, wäre voraussichtlich nur in dem Umfang erfolgreich gewesen, in dem der Rückgewährsanspruch gemäß § 7 AnfG durch den geänderten Duldungsbescheid betragsmäßig herabgesetzt worden ist. Das rechtfertigt es, die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 FGO dem Kläger zu 87 v. H. und dem FA zu 13 v. H. aufzuerlegen.
Über den Antrrag des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), kann der BFH als Gericht des zweiten Rechtszuges nicht entscheiden, da diese Entscheidung sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren gehört, über das das Gericht des ersten Rechtszuges zu befinden hat (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1967 GrS 5-7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56).
Fundstellen
Haufe-Index 414503 |
BFH/NV 1986, 757 |