Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG wäre - wenn sie gegeben wäre - der BFH zuständig.

 

Normenkette

BFHEntlG a.F. Art. 1 Nr. 4; GKG a.F. § 5 Abs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die Erinnerung und den Antrag auf Vollstreckungsschutz der Erinnerungsführerin hinsichtlich der ihr erteilten Kostenrechnung zurück. Dagegen legte der Steuerberater ohne Vorlage einer Prozeßvollmacht Beschwerde nach § 5 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Über die Kostenbeschwerde entscheidet nicht - wie der Steuerberater irrtümlich meint - das Gericht, welches auch über die Erinnerung entschieden hat, sondern jeweils das nächst höhere Gericht, in diesem Fall der Bundesfinanzhof (BFH). Das FG kann der Beschwerde lediglich vor Weitergabe an den BFH abhelfen (§ 5 Abs. 2 Satz 5 GKG). Gem. Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (a.F.), der dem § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (a.F.) als Spezialvorschrift vorgeht und der nach Art. 6 i.V.m. Art. 7 des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 90) im Streitfall noch Anwendung findet, ist jedoch die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über Kosten nicht gegeben. Die Erinnerungsführerin ist hierauf in dem angefochtenen Beschluß hingewiesen worden.

Im übrigen ist die Beschwerde unstatthaft, weil der Steuerberater trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Senats keine Vertretungsvollmacht vorgelegt hat (§ 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419267

BFH/NV 1994, 570

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