Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Gestaltungsmißbrauch bei Zwischenvermietung

 

Leitsatz (NV)

Die schlichte Behauptung, daß eine gewählte Gestaltung im Hinblick auf den zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestehenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf vernünftigen Erwägungen beruhe, und deshalb nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden könne, stellt die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung dar, wirft aber keine klärungsbedürftige Rechtsfrage i.S. § 115 Abs. 3 FGO auf.

Die weitere Behauptung der Klägerin, daß sie einerseits die zunächst vereinbarte Kostenmiete auf die Marktmiete herabgesetzt habe, damit die Vertragsgestaltung mit ihrem Ehemann einem Fremdvergleich standhalte und andererseits nunmehr ein Gestaltungsmißbrauch angenommen werde, weil ihre Einnahmen zu niedrig seien und dies mit der Rechtsordnung nicht vereinbar sei, stellt ebenfalls keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

 

Normenkette

AO 1977 § 42; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 420027

BFH/NV 1994, 915

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