Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt eines Vermögensübergabevertrages

 

Leitsatz (NV)

1. Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrages müssen der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Andernfalls können Versorgungsleistungen nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

2. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist ein materiellrechtlicher Fehler, kein Verfahrensfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1, § 12 Nrn. 1-2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Gründe

Nach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Senats (Urteil vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020) setzt die steuerechtliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen voraus, daß ein Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen vereinbart wird, der eine Qualifikation als Versorgungsvertrag erlaubt. Insbesondere müssen als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Solches war hier nach den Feststellungen des Finanz gerichts (FG) nicht der Fall. Die von den Klägern und Beschwerdeführern als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage ist daher nicht klärungsfähig.

Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist ein Verstoß gegen die Denkgesetze ein materiell- rechtlicher Fehler, kein Verfahrensfehler, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Rdnr. 29, § 118 Rdnr. 41 mit Nachweisen der Rechtsprechung).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420506

BFH/NV 1995, 787

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