Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verweigerung der Steuerzahlung aus Gewissensgründen
Leitsatz (NV)
Weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige wegen des Einsatzes der Bundeswehr für internationale Interventionen auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit beruft.
Normenkette
AO 1977 § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 4 Abs. 1, Art. 110 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit der Beschwerde macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Fraglich sei, ob zwischen Steuererhebung und Steuerverwendung eine strikte Zäsur gesetzt werden könne und ob das Grundrecht der Gewissensfreiheit angesichts der geänderten Funktion der Bundeswehr durch die Heranziehung zur Steuerzahlung verletzt sei, so dass eine Härte i.S. der §§ 222, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliege.
Sie, die Klägerin, ―nach ihren Worten "eine streitbare Pazifistin"― sei durch die Mitfinanzierung der Bundeswehreinsätze unerträglich in ihrem Gewissen belastet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Zu Recht verweist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) auf den Beschluss des BFH vom 9. Januar 2002 III B 81/01 (BFH/NV 2002, 667). Dort hat der III. Senat des BFH unter Berufung auf sein Urteil vom 6. Dezember 1991 III R 81/89 (BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303) seine Rechtsprechung bekräftigt, es liege weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn der Steuerpflichtige, der sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) berufe, durch Gesetz allgemein und gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen werde. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Bundeswehr für Interventionen eingesetzt werde, die der Steuerpflichtige für verfassungs- und völkerrechtswidrig erachte. Über die Verwendung der Haushaltsmittel entscheide legitimerweise allein das Parlament (Art. 110 Abs. 2 und 3 GG). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Beschluss vom 22. Juli 1993 IV B 24/93 (juris) sowie des VI. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 22. August 2002 VI B 165/00 (juris). Die Verfassungsbeschwerden gegen das Urteil des III. Senats in BFHE 166, 315, BStBl II 1992, 303 und den Beschluss des VI. Senats des BFH VI B 165/00 hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 26. August 1992 2 BvR 478/92, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 455, und vom 2. Juni 2003 2 BvR 1775/02).
Von einer weiteren Begründung sowie einer vollständigen Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstellen
Haufe-Index 1093696 |
BFH/NV 2004, 311 |