Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen eine prozeßleitende Verfügung
Leitsatz (NV)
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden des FG, durch die der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist ein selbständiges Rechtsmittel nicht gegeben. Prozeßkostenhilfe kann deshalb nicht gewährt werden.
Normenkette
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 128 Abs. 2, § 142; ZPO § 114
Tatbestand
Der Antragsteller hat wegen Gewerbesteuer-Meßbeträge 1974 und 1978 bis 1980 Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 1986 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 beantragte der Antragsteller Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dieser Antrag ist durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats des FG vom 23. Juni 1986 zurückgewiesen worden.
Hiergegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli, 29. Juli und 28. September 1986 beschwerdeführend gewandt. Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens wurde in den genannten Schreiben nicht beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag den Schreiben nicht bei.
Mit Schreiben vom 30. Mai 1987 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Juni 1987 - beantragte der Antragsteller, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH zu gewähren. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nahm er auf die dem BFH zu den Verfahren V S 9-11/87 und V B 33-35/87 mit Schreiben vom 10. April 1987 eingereichte Erklärung zum Antrag auf PKH für diese Verfahren Bezug.
Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats hat dem FG mit Schreiben vom 7. August 1987 die hier vorhandenen Akten übersandt und gebeten, dem Antragsteller wunschgemäß Akteneinsicht zu gewähren und die Akten spätestens am 31. Oktober 1987 zurückzugeben. Der Antragsteller erhielt eine Abschrift dieses Schreibens.
Mit Schreiben vom 12. August 1987 beantragte der Antragsteller, das Verfahren auszusetzen, da ,,schwerer Verdacht von Straftaten der Gegenseite" vorläge.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1987 bat der Antragsteller, die Frist zur Akteneinsicht zu verlängern. Ihm wurde daraufhin vom Vorsitzenden des Senats mitgeteilt, daß diesem Antrag im Hinblick auf die bereits langfristig eingeräumte Möglichkeit der Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne und daß das FG gebeten worden sei, die Gerichts- und Steuerakten nunmehr spätestens am 20. November 1987 zurückzugeben. Hiergegen hat der Antragsteller ,,Widerspruch" eingelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In dem Antrag auf Bewilligung von PKH ist das Streitverhältnis darzustellen. Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegen die Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats des FG, durch die der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen wurde, ist ein selbständiges Rechtsmittel nicht gegeben. Es handelt sich um eine prozeßleitende Maßnahme (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO). Diese ist nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar (BFH-Beschluß vom 15. Dezember 1982 I B 41/82, BFHE 137, 224, BStBl II 1983, 230).
Es war nicht erforderlich, das Verfahren entsprechend dem Antrag des Antragstellers vom 12. August 1987 auszusetzen, weil ein ,,schwerer Verdacht von Straftaten der Gegenseite" vorläge, denn ein derartiges Verhalten - die Richtigkeit unterstellt - hätte nicht zu einer Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeit in der Finanzgerichtsbarkeit geführt.
Aus dem gleichen Grund war es auch nicht notwendig, dem Antragsteller eine weitere Frist zur Akteneinsicht zu gewähren. Einer Einsicht in die Steuerakten bedarf es nicht, da aus ihnen nichts entnommen werden kann, was für die Anfechtungsmöglichkeit von Bedeutung ist. Zu einer Einsicht in die Akten des BFH und des FG reichte die gewährte Frist aus. Bei der eindeutigen Rechtslage war die bewilligte Frist zur Akteneinsicht von mehr als zwei Monaten reichtlich bemessen.
Fundstellen
Haufe-Index 415529 |
BFH/NV 1988, 591 |