Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Streitwertrevision verfassungsgemäß; zur Rüge der mangelnden Aufklärung durch FG, wenn Kläger nicht mitwirkt; Bezeichnung eines behaupteten Verfahrensmangels; Überraschungsurteil
Leitsatz (NV)
1. Die Abschaffung der Streitwertrevision ist verfassungsgemäß.
2. Eine weitere Sachaufklärung muß sich dem FG nicht aufdrängen, wenn der Kläger weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren im erforderlichen Maß mitgewirkt hat.
3. Ein Verfahrensmangel ist nicht bestimmt i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, wenn es dem BFH überlassen bleibt zu ermitteln, welchen Sachverhalt und welchen sich daraus ergebenden Verfahrensmangel der Beschwerdeführer meint; dessen Pflicht nach § 76 FGO zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, steht dem nicht entgegen.
4. Zur Vermeidung eines unzulässigen Überraschungsurteils ist das FG verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den zum Nachweis der Richtigkeit bereits eingeführter Erkenntnisquellen zusätzlich herangezogenen Auskünften zu äußern.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, § 120 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100, 103; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; VGFGBeschlG Art. 2-3
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) führte in der Zeit vom 6. Dezember 1983 bis zum 3. Juli 1984 - mit Unterbrechungen - beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung durch, die sich u. a. auf die beiden Streitjahre 1978 und 1979 erstreckte. Bei einer Vielzahl der Prüfungsfeststellungen wurde keine Übereinstimmung erzielt. Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Streitjahre einen Sammeländerungsbescheid. Zur Begründung seines Einspruchs führte der Kläger lediglich an, die Veranlagungen beruhten auf den Feststellungen der Außenprüfung, die in wesentlichen Punkten strittig sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Mit der Klage machte der Kläger geltend: Es sei von den erklärten Verlusten aus Landwirtschaft auszugehen. Entgegen der Auffassung des FA sei eine Teilwertabschreibung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Teichanlagenvorzunehmen. Er sei auch nicht, wie das FA annehme, durch den Erwerb und die Veräußerung des Baugeländes in . . . gewerblich tätig geworden. Keinesfalls seien die vom FA ermittelten Gewinne realisiert worden. Schließlich habe das FA zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Z-GmbH berücksichtigt. Trotz Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) nahm der durch einen Steuerberater vertretene Kläger zu der Klageerwiderung des FA vom 21. November 1985 nicht Stellung. Mit Verfügung vom 27. August 1986 gab der Berichterstatter einen Hinweis zu den angeschnittenen Rechtsfragen und bat das FA um ergänzende Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt Abschrift dieses Hinweises. Die Stellungnahme des FA vom 22. September 1986 erhielt der Bevollmächtigte des Klägers zur Kenntnis mit der Bitte um Stellungnahme. Auf die Bitte des Berichterstatters vom 20. Januar 1987, die einzelnen Beträge (verdeckte Gewinnausschüttung Z-GmbH) für die Streitjahre zu erläutern, reichte das FA mit Schriftsatz vom 27. Februar 1987 eine Zusammenstellung über die einzelnen Beträge für die Streitjahre ein. Auf diese Aufstellung nimmt das FG in seinem Tatbestand Bezug. Der Kläger nahm dazu nicht Stellung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG nahm u. a. an, die vom Prüfer in den Streitjahren angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen seien bei dem Kläger als dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Z-GmbH bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung für die Fischzuchtanlage nicht vor.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kläger Beschwerde mit der Begründung, die die Einlegung der Revision hier hindernden Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 seien verfassungswidrig. Im Hinblick auf den Streitwert von insgesamt . . . DM verstoße das Gesetz vom 4. Juli 1985 gegen Art. 19 Abs. 4 GG und gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Insofern habe der Rechtsstreit auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Außerdem rügt der Kläger Verfahrensfehler, insbesondere die mangelnde Sachaufklärung, weil das FG weitestgehend den Feststellungen und auch Schätzungen des Betriebsprüfers gefolgt sei. Der Kläger geht dabei auf die 15 Positionen betreffend die verdeckten Gewinnausschüttungen ein und tritt Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen durch einzuholende Sachverständigen- und Wirtschaftsprüfergutachten sowie durch Vernehmung von Zeugen an. Weiter führt er aus: Das FG habe den Komplex gewerblicher Grundstückshandel . . . nicht entschieden.
Die Teichwirtschaftsanlage sei zwischenzeitlich ohne Pachtzins einem Angelverein überlassen worden. Daraus sei erkennbar, daß die Teilwertabschreibung zwingend geboten sei.
Das FG sei ausschließlich den Darstellungen des FA gefolgt und habe z. B. das FA am 20. Januar 1987 gebeten, die einzelnen Beträge ,,verdeckte Gewinnausschüttung" betragsmäßig zur Erläuterung darzustellen. Derartige Aufklärungsaufforderungen hätten auch an den Kläger erfolgen müssen. Bereits im Hinweis vom 27. August 1986 habe das FG mitgeteilt: ,,Das Gericht wird anschließend nach Aktenlage entscheiden, da der Kläger bzw. dessen Prozeßbevollmächtigter in diesem Verfahren augenscheinlich nicht mehr tätig werden wollen." Selbstverständlich habe er tätig werden wollen. Er habe jedoch sachdienliche Hinweise des FG erwartet und auch erwarten dürfen. Es habe den Anschein, daß dem Kläger kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Ausdrücklich beantragt der Kläger, das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des zuständigen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, weil das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) entscheidende Gesetz verfassungswidrig sei, nämlich Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274).
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Entgegen der Auffassung des Klägers sind Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496), wonach die Revision nur mehr stattfindet, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat, nicht verfassungswidrig. Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt. Das BVerfG hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschluß vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597), daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht daran gehindert ist, eröffnete Instanzenzüge zu schließen oder einzuschränken. Dementsprechend ist der erkennende Senat ebenso wie die anderen Senate des BFH zu Recht davon ausgegangen, daß auch die Abschaffung der Streitwertrevision durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Das gilt jedoch nicht nur für solche Verfahren, die nach Ergehen des Gesetzes anhängig geworden sind, sondern auch für solche, in denen Steuerbescheide überprüft werden, die vor der Verkündigung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 ergangen sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175). Das ist nunmehr auch ausdrücklich durch Entscheidungen des BFH (vom 19. Februar 1987 III R 146/86, NV) und des BVerfG (Beschluß vom 8. Juli 1988 1 BvR 309/88, NV) bestätigt worden.
Die Sache hat daher insoweit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Mangelnde Sachaufklärung.
Es kann hier dahinstehen, ob die Rüge der mangelnden Sachaufklärung vorliegend in zulässiger Form erhoben worden ist. Sie genügt jedenfalls materiell nicht den zu stellenden Anforderungen. Denn die Ausführungen, mit denen der Kläger die mangelnde Sachaufklärung des FG begründen will, stellen, soweit es sich nicht um Rechtsausführungen handelt, neues tatsächliches Vorbringen dar, auf das das FG schon deshalb nicht eingehen konnte, weil es bisher nicht vorgetragen worden war (vgl. BFH-Beschluß vom 29. März 1968 III B 75/67, BFHE 92, 310, BStBl II 1968, 535). Jedenfalls hat der - durch einen Steuerberater vertretene - Kläger nicht von sich aus die jetzt von ihm vermißten Beweisanträge gestellt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 13. September 1973 II B 45/73, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 76, Rechtsspruch 49). Der im Steuerprozeß geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von ihren prozessualen Mitwirkungspflichten hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen. Demnach setzt eine Sauchaufklärungsrüge voraus, daß sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufgrund des Vortrags der Beteiligten aufdrängen mußte (BVerfG-Beschluß vom 26. November 1985 1 BvR 1123/85, StRK, Einkommensteuergesetz ab 1975, § 33 a, Rechtsspruch 29). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat im Klageverfahren nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt. Er hatte bereits seinen Einspruch nicht begründet und auch die ihm angebotene Einsicht in die Unterlagen der Außenprüfung nicht wahrgenommen. Zwar hat er dann die Klage begründet, sich aber im Verfahren nicht mehr geäußert und zu den Schriftsätzen des FA keine Stellung mehr genommen, obwohl ihn das FG dazu aufgefordert hatte. Das trifft zumindest für die Klageerwiderung und den Schriftsatz vom 22. September 1986 zu. Es erübrigt sich daher, auf die einzelnen Ausführungen zu I. 1. bis 15. in der Beschwerdeschrift auf S. 3 bis S. 9 einzugehen.
2. Fehlende Begründung
Soweit der Kläger geltend macht, sein Vorbringen hinsichtlich des Komplexes gewerblicher Grundstückshandel . . . sei nicht verbeschieden worden, könnte darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen, die mit der Zulassungsbeschwerde zu rügen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Februar 1988 VI R 65/86, BFH / NV 1988, 583). Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht vor. Denn das FG hat sich zu Beginn der Entscheidungsgründe auf S. 18 des Urteils mit den strittigen gewerblichen Einkünften aus der Veräußerung des Grundstücks . . . auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, daß das FA die entsprechenden Einkünfte nicht in den Streitjahren 1978 und 1979, sondern im Jahr 1981 angesetzt habe.
3. Teilwertabschreibung-Teichwirtschaftsanlage
Hinsichtlich der geltend gemachten Teilwertabschreibung der Teichanlagen kann auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen werden. Die nunmehr beantragte Augenscheinseinnahme und die behauptete zwischenzeitlich erfolgte Verpachtung der Teichanlage besagt zudem nichts darüber, ob bereits in den Streitjahren die Voraussetzungen für die begehrte Abschreibung vorgelegen haben.
4. Fehlendes rechtliches Gehör
Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt, ist die Beschwerde unzulässig. Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet worden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; dabei muß der geltend gemachte Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, müssen - wie im Fall der Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 2 FGO) - im einzelnen bezeichnet sein. ,,Bezeichnet" ist ein Verfahrensmangel dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Angaben, bei denen es dem Beschwerdegericht überlassen bleibt zu ermitteln, welchen Sachverhalt und welchen daraus sich ergebenden Verfahrensmangel der Beschwerdeführer meint, können wegen ihrer Unbestimmtheit nicht als Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO angesehen werden (vgl. z. B. v. Wallis in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 FGO, Rdnr. 85 m. w. N.). Denn es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, sich die für die behaupteten Verfahrensmängel notwendigen Tatsachen aus den Prozeßakten herauszusuchen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1969 II R 90/69, BFHE 98, 386, BStBl II 1970, 408, und vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219, vgl. weiter Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 217).
Dem steht der BFH-Beschluß vom 30. April 1987 V B 86/86 (BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung ist der BFH zwar als das Beschwerdegericht gemäß § 76 FGO verpflichtet zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Das setzt aber voraus, daß dieser Verfahrensmangel in zulässiger Form gerügt worden ist (BFH-Entscheidung, a.a.O.) und die Tatsachen - wie ausgeführt - im einzelnen bezeichnet worden sind.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat die Rüge des mangelnden rechtlichen Gehörs nicht schlüssig erhoben. Der Kläger stellt in Anschluß an sein Vorbringen, daß das FG einen Schriftsatz des FA nach der Anfrage des Berichterstatters vom 20. Januar 1987 nicht mehr erwähne, lediglich Fragen. Auch die Bemerkung, es habe ,,den Anschein, daß dem Kläger kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde", reicht für einen schlüssigen Tatvortrag nicht aus.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß das FG ein unzulässiges Überraschungsurteil (vgl. z. B. BVerwG-Urteil vom 31. März 1983 4 C 20/83, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 119 Nr. 3, Rechtsspruch 52) gefällt habe. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vorher zu äußern, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen (BFH-Beschluß in BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502). Das gilt insbesondere für tatsächliche, aber auch rechtliche Gesichtspunkte, die dem Rechtsstreit eine Wende geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BVerwG-Urteil in StRK, Finanzgerichtsordnung, § 119 Nr. 3, Rechtsspruch 52). Die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs erstreckt sich naturgemäß auch auf zum Nachweis der Richtigkeit bereits eingeführter Erkenntnisquellen zusätzlich herangezogene Auskünfte (BVerwG-Urteil vom 22. November 1983 - 9 C 168/83, HFR 1985, 241).
Gleichwohl reicht hier der Vortrag des Klägers nicht aus, den Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu bezeichnen. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich gerade nicht, daß die vom FG herangezogenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für den Kläger überraschend waren. Zwar hat das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die Aufstellungen des FA Bezug genommen, die das FA mit Schriftsatz vom 27. Februar 1987 in Erledigung der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 20. Januar 1987 dem FG übersandt hatte. Aber der Kläger behauptet nicht einmal, diesen Schriftsatz nicht erhalten zu haben. Es handelt sich jedoch um Aufstellungen des FA, die in den Betriebsprüfungsbericht vom 23. August 1984 eingegangen sind. Diesen Betriebsprüfungsbericht hat der Kläger jedoch offensichtlich erhalten (vgl. S. 11 der Beschwerdebegründung). Im übrigen hatte das FG den Kläger wiederholt, und zwar fruchtlos, aufgefordert, sich zur Klageerwiderung des FA zu äußern. Ebenso war der Kläger - wie bereits ausgeführt - aufgefordert worden, zum Schriftsatz des FA vom 22. September 1986 Stellung zu nehmen. Das hat er unterlassen.
5. Hinweispflicht
Diese oben stehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Rüge, das Gericht habe seine Hinweispflicht verletzt (vgl. im übrigen Herrmann, a.a.O., Rdnr. 222).
Fundstellen
Haufe-Index 416202 |
BFH/NV 1990, 382 |