Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Streitwertrevision verfassungsgemäß
Leitsatz (NV)
1. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs zählt nicht zu den Verfahrensverstößen im Sinne des § 116 FGO.
2. Die Streitwertrevision entfällt bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen selbst dann, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt bereits in den Jahren 1978 und 1979 abgespielt hat.
3. Die Abschaffung der Streitwertrevision ist verfassungsgemäß.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 100, 103; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; VGFGBeschlG Art. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) führte in der Zeit vom 6. Dezember 1983 bis zum 3. Juli 1984 - mit Unterbrechungen - beim Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Außenprüfung durch, die sich u. a. auf die beiden Streitjahre 1978 und 1979 erstreckte. Bei einer Vielzahl der Prüfungsfeststellungen wurde keine Übereinstimmung erzielt (vgl. S. 20 des Prüfungsberichtes vom 23. August 1984). Das FA folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für die Streitjahre einen Sammeländerungsbescheid. Zur Begründung seines Einspruches führte der Kläger lediglich an, die Veranlagungen beruhten auf den Feststellungen der Außenprüfung, die in wesentlichen Punkten strittig sei. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA führte u. a. aus, der Kläger habe acht Monate zur Begründung seines Einspruches Zeit gehabt, zumal er die angebotene Einsicht in die Prüfungsunterlagen nicht wahrgenommen habe.
Mit der Klage machte der Kläger geltend: Es sei von den erklärten Verlusten aus Landwirtschaft auszugehen. Entgegen der Auffassung des FA sei eine Teilwertabschreibung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die Teichanlagen vorzunehmen. Er sei auch nicht, wie das FA annehme, durch den Erwerb und die Veräußerung des Baugeländes in . . . gewerblich tätig geworden. Keinesfalls seien die vom FA ermittelten Gewinne realisiert worden. Schließlich habe das FA zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Z-GmbH berücksichtigt. Trotz Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) nahm der durch einen Steuerberater vertretene Kläger zu der Klageerwiderung des FA vom 21. November 1985 nicht Stellung. Mit Verfügung vom 27. August 1986 gab der Berichterstatter einen Hinweis zu den angeschnittenen Rechtsfragen und bat das FA um ergänzende Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt Abschrift dieses Hinweises. Die Stellungnahme des FA vom 22. September 1986 erhielt der Bevollmächtigte des Klägers zur Kenntnis mit der Bitte um Stellungnahme. Auf die Bitte des Berichterstatters vom 20. Januar 1987, die einzelnen Beträge (verdeckte Gewinnausschüttung Z-GmbH) für die Streitjahre zu erläutern, reichte das FA mit Schriftsatz vom 27. Februar 1987 eine Zusammenstellung über die einzelnen Beträge für die Streitjahre ein. Auf diese Aufstellung nimmt das FG in seinem Tatbestand Bezug. Der Kläger nahm dazu nicht Stellung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG nahm u. a. an, die vom Prüfer in den Streitjahren angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen seien bei dem Kläger als dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Z-GmbH bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen und führte dies unter den Nrn. 1 bis 15 aus. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung für die Fischzuchtanlage nicht vor.
Die Revision ließ das FG nicht zu.
Der Kläger legte gegen das Urteil des FG Revision und zugleich vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Zulässigkeit der Revision begründete er damit, es handle sich um eine Streitwertrevision. Die Beschwer durch das Urteil das FG belaufe sich auf . . . DM. Die Abschaffung der Streitwertrevision durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I 1985, 496) sei verfassungswidrig. Die völlige Abschaffung der zweiten Instanz verkürze den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen in unzulässiger Weise. In einer Zivilsache mit einem Streitwert von mehr als 1 000 000 DM habe der Rechtsschutzsuchende drei Instanzen. Eine Unterinstanz könne keinesfalls in verfassungsmäßiger Weise endgültig über Streitwerte dieser Größenordnung entscheiden. Im übrigen sei auch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 verfassungswidrig. Der Sachverhalt habe sich in den Jahren 1978 und 1979 ereignet. Die angefochtenen Steuerbescheide seien am 20. November 1984 ergangen. Ohne Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung könne in einem laufenden Verfahren der Rechtsschutz nicht verkürzt werden.
Der Kläger beantragt, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und über die hiermit eingelegte Streitwertrevision nicht zu entscheiden, sondern die Entscheidung des zuständigen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen, weil das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision entscheidende Gesetz verfassungswidrig sei, nämlich Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985. Im übrigen nimmt der Kläger Bezug auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und auf Vorlage an das BVerfG abzulehnen und die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist gemäß § 124, § 126 Abs. 1 der FGO durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.
Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBL I, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das FG hat die Revision im Streitfall nicht zugelassen; der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage IV B 113/87 (NV) als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückgewiesen.
Es liegt auch kein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO vor. Die vom Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensmängel - mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) und Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, § 103 Abs. 1 GG) - gehören nicht zu den in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführten wesentlichen Mängeln des Verfahrens, bei deren Vorliegen es einer Zulassung der Revision nicht bedarf. Der Senat braucht deshalb für die Statthaftigkeit der Revision die Begründetheit der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht zu prüfen. Das gilt auch für die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Verfahrensmangel ist zwar in § 119 Nr. 3 FGO als absoluter Revisionsgrund aufgeführt; er zählt aber nicht zu den besonders schweren Verfahrensverstößen im Sinne des § 116 FGO. Auch insoweit findet eine Revision nur auf Zulassung statt (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187 sowie Beschlüsse vom 9. Februar 1988 VII R 96 /87, BFH / NV 1988, 650, und vom 13. April 1988 VI R 181/84, BFH / NV 1988, 723).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übergangsvorschrift des Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 zweifelsfrei dahingehend auszulegen, daß die Streitwertrevision entfällt, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 4. Juli 1985 verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist (BFH-Urteil vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175). Danach ist es unerheblich, daß im Streitfall die angefochtenen Einkommensteuerbescheide bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden sind und weiter, daß der zugrunde liegende Sachverhalt sich in den Jahren 1978 und 1979 abgespielt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Vorlage an das BVerfG (Art. 100 GG) nicht erforderlich. Das Gesetz vom 4. Juli 1985 ist nicht verfassungswidrig. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber eröffnete Instanzenzüge in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise schließen oder einschränken kann (vgl. z. B. Beschluß vom 28. März 1985 1 BvR 245/85, HFR 1986, 597). Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatprinzip noch Art. 103 GG gebieten es, einmal eröffnete Instanzenzüge aufrechtzuerhalten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in anderen Gerichtszweigen bei hohen Streitwerten Rechtsschutz in mehreren Instanzen gewährt wird. Denn die Entscheidung durch ein FG genügt insbesondere dann, wenn bereits eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltungsbehörde in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen hat (BVerfG-Beschluß, a.a.O., m. w. N.). Dementsprechend haben der erkennende Senat, aber auch die übrigen Senate des BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Abschaffung der Streitwertrevision durch das Gesetz vom 4. Juli 1985 verfassungsgemäß ist. Das ist nunmehr auch ausdrücklich in der Entscheidung des BFH vom 19. Februar 1987 III R 146/86, NV, und in dem Beschluß des BVerfG vom 8. Juli 1988 1 BvR 309/88 ausgesprochen worden.
Fundstellen
Haufe-Index 416203 |
BFH/NV 1990, 313 |