Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH: Erklärung auf amtlichem Vordruck; Einsatz des Vermögens
Leitsatz (NV)
1. Die Prozeßkostenhilfe darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antragsteller den amtlichen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hat, wenn er diese Verhältnisse in beigefügten oder in bezuggenommenen Schriftsätzen dargelegt hat.
2. Zur Zumutbarkeit des Einsatzes von Sparguthaben und eines Hausgrundstücks zur Bestreitung der Prozeßkosten.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114-115, 117
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Antragstellerin - und ihr Ehemann waren Miteigentümer je zur ideellen Hälfte eines in M belegenen Grundstücks. Der Ehemann übertrug seinen Miteigentumsanteil (unentgeltlich) auf die Antragstellerin. Das Finanzamt (FA) focht die Übereignung des Miteigentumsanteils auf die Antragstellerin wegen Steuerschulden des Ehemannes an und machte die Rückgewähransprüche nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) geltend. Mit ihrer vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klage - 5 K 175/86 - begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des gegen sie erlassenen Duldungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung.
In der Klageschrift vom 20. August 1986 beantragte die Antragstellerin ferner, ihr unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck (ohne Datum) beigefügt. In dem Vordruck sind unter der Rubrik ,,Angehörige, denen der Antragsteller Unterhalt gewährt" der Sohn J und Unterhaltsleistungen von monatlich 500 DM aufgeführt. Als Einkünfte ist eine BfA-Rente von 584,81 DM angegeben, die durch eine Rentenanpassungsmitteilung belegt ist. Ferner enthält der Vordruck die Angaben Bank- oder Sparguthaben ca. 10 000 DM und Darlehensschulden ca. 3 000 DM.
Zum Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird in der Klageschrift ergänzend ausgeführt, daß die Antragstellerin Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann nicht erhalte, da dieser schwer erkrankt sei. Er habe im Januar 1985 einen Schlaganfall und im April 1986 einen Rückfall erlitten und befindet sich derzeit wegen einer schweren Lungenentzündung im Krankenhaus. Ihr Sparguthaben habe sich durch notwendige Ausgaben inzwischen auf ca. 10 000 DM vermindert, dem eine Überziehung des Girokontos von ca. 3 000 DM gegenüberstehe. Das verbleibende Geld könne von ihr nicht zur Prozeßführung verwendet werden, da es sich durch die notwendige Lebensführung für sie und den behinderten Sohn J ständig verringere. Ferner wird wegen des Antrags auf Prozeßkostenhilfe auf die Klagebegründung in dem vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.
Auf die Aufforderung des FG, zum Grundvermögen der Antragstellerin Stellung zu nehmen, verwiesen die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin nochmals auf ihre Erläuterungen zum Prozeßkostenantrag in dem vorangegangenen Verfahren. Dort sei vorgetragen, daß die Antragstellerin Eigentümerin eines alten Hauses in K sei. Angaben zum Alter und zum Wert des Hauses, das vor 1920 von den Eltern der Antragstellerin bereits in gebrauchtem Zustand erworben worden sei, könnten nicht gemacht werden. Das Haus befinde sich in keinem guten Zustand. Es werde von der Antragstellerin und ihrem schwerbehinderten Sohn bewohnt und sei auch nicht teilweise vermietbar. Eine Veräußerung des Hauses sei nicht zumutbar, da die Antragstellerin im Hinblick auf ihre finanzielle Situation und im Interesse der ordnungsgemäßen Unterbringung des Sohnes keine Mietwohnung nehmen könne. Bei dem sonstigen Grundbesitz der Antragstellerin handele es sich um denjenigen, der Gegenstand des Klageverfahrens sei. Das Sparguthaben der Antragstellerin habe sich inzwischen auf ca. 6 000 DM vermindert, da die Antragstellerin für ihren und des Sohnes Lebensunterhalt ständig auf dieses Guthaben zurückgreifen müsse. In dem in Bezug genommenen Verfahren hatte die Antragstellerin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 5. Dezember 1985 vorgelegt, in dem als Vermögen das Haus in K und ein Sparguthaben von damals noch 20 000 DM angegeben war.
Das FG wies den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren mit folgender Begründung ab:
Dem Antrag könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Dem Gesuch um Prozeßkostenhilfe sei die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, bei der sich der Antragsteller eines amtlichen Vordrucks bedienen müsse. Die Antragstellerin habe unvollständige Angaben über ihren Grundbesitz gemacht. Ihre Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Datum enthielten überhaupt keine Angaben über den Grundbesitz. In der früheren Erklärung sei als Grundbesitz lediglich das Haus in K angegeben. Das reiche nicht aus. Es sei Sache der Antragstellerin, Angaben einzureichen, die eine Beurteilung ihrer Vermögensverhältnisse zuließen. Die Antragstellerin habe aber ihren weiteren Grundbesitz ganz verschwiegen.
Im übrigen sei die Antragstellerin offensichtlich in der Lage, Prozeßkosten zu tragen. Sie habe in ihrer früheren Erklärung rund 20 000 DM Bank- oder Sparguthaben ausgewiesen, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Diese Angabe bezöge sich auf den Zeitpunkt, als sie die jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit der Prozeßführung wegen des Duldungsbescheids beauftragt habe. Sie habe somit genügend bare Mittel gehabt, um den Prozeßbevollmächtigten einen Prozeßkostenvorschuß zu zahlen. Auch die in ihrer späteren Erklärung angegebenen Sparguthaben von rund 10 000 DM reichten für die Prozeßführung aus. Schließlich habe die Antragstellerin außer dem Haus, in dem sie wohne, noch weiteren Grundbesitz, der nicht die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz sei.
Mit der Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe macht die Antragstellerin geltend, das FG habe sich in dem ablehnenden Beschluß zu Unrecht auf einen rein formalen Standpunkt gestellt. In ihrem Prozeßkostenhilfeantrag für das vorliegende Klageverfahren sei ausdrücklich auf die früheren Angaben und die für das vorangegangene gerichtliche Verfahren eingereichte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen worden. Das FG habe auch das ihm im vorliegenden Verfahren erteilte Aufklärungsschreiben bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die darin enthaltenen erläuternden Erklärungen hätten in dem Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin keinen Platz gehabt. Wenn aber schon nach näheren Einzelheiten gefragt werde, so gehe es nicht an, die sodann abgegebenen Erläuterungen mit der Begründung nicht zu berücksichtigen, daß die entsprechenden Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht enthalten gewesen seien.
Im übrigen habe sie, wie auch im Schreiben vom . . . erläutert worden sei, keine ausreichenden Barmittel, um den Prozeß zu finanzieren. Denn dem noch vorhandenen Guthaben von rund 6 000 DM, das sich durch die notwendige Inanspruchnahme zur Lebensführung ständig verringere, ständen noch Verbindlichkeiten in Höhe von 3 000 DM gegenüber der Bank gegenüber.
Die Antragstellerin beantragt, ihr unter Aufhebung der Vorentscheidung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als Maßnahme der Prozeßkostenhilfe kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Betracht, wenn sie erforderlich erscheint oder die Vertretung durch derartige Personen als Prozeßbevollmächtigte vorgeschrieben ist (§ 142 FGO in Verbindung mit § 121 ZPO). Dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, der bei dem Prozeßgericht zu stellen ist, sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 142 FGO in Verbindung mit § 117 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Erklärung ist auf dem durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I, 2163) eingeführten amtlichen Vordruck abzugeben (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO).
2. Der Antragstellerin durfte im Streitfall die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, daß ihr Antrag nicht der vorgeschriebenen Form entspreche. Zwar stellt die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 45. Aufl., § 117 Anm. 3B). Eine derartige Erklärung hat die Antragstellerin aber ihrem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Prozeßkostenhilfe beigefügt. Daß diese Erklärung kein Datum enthält, ist unschädlich, weil aus ihrer Beifügung zur Klageschrift ersichtlich ist, daß sie im zeitlichen Zusammenhang mit dieser erstellt worden ist. Auch die Tatsache, daß der Erklärungsvordruck nicht vollständig ausgefüllt ist, er insbesondere keine Angaben über den Grundbesitz der Antragstellerin enthält, berechtigte das FG nicht, die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen.
Die Antragstellerin hat in der Klageschrift ergänzende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht (Unterhaltsleistungen des Ehemannes, ständige Verringerung des Sparguthabens wegen der Bestreitung des Lebensunterhalts) und ferner auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung für das vorangegangene gerichtliche Verfahren Bezug genommen. Dort hatte sie unter Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt darüber hinaus erklärt, sie erhalte für ihren schwerbehinderten bei ihr lebenden Sohn ein Pflegegeld von monatlich 500 DM, müsse für sich und den Sohn monatlich 150 DM Krankenkassenbeitrag zahlen und sie sei Eigentümerin des Hauses in K, das von ihr und dem Sohn bewohnt werde. In der in diesem Verfahren auf dem amtlichen Vordruck abgegebenen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO vom 5. Dezember 1985 war auch das Eigentum an diesem Hausgrundstück und das Sparguthaben - damals noch mit 20 000 DM - angegeben. Ferner hat die Antragstellerin auf Aufforderung des FG die Angaben zu ihrem Grundvermögen und dem ständig sinkenden Sparguthaben (nunmehr 6 000 DM) nochmals erläutert und dabei auch ihren sonstigen Grundbesitz erwähnt, der hinsichtlich der ihr übertragenen ideellen Hälfte Gegenstand des mit der Klage angefochtenen Duldungsbescheids ist.
Alle diese Angaben hätte das FG bei seiner Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berücksichtigen können und müssen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Grundbesitzes der Antragstellerin in M, der dem FG aus dem Vorbringen des FA, seiner Bestätigung durch die Klägerin im Schriftsatz vom . . . und aus dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Hauptverfahren bekannt war. Das FG durfte sich bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht auf die formale Begründung beschränken, die Antragstellerin habe diesen Grundbesitz verschwiegen, nur weil sie ihn in die amtlichen Vordrucke nicht eingetragen hat. Denn dem FG war auch dieser Grundbesitz bekannt. Wenn der Antragsteller den Vordruck zwar nicht vollständig ausgefüllt, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber in beigefügten oder in Bezug genommenen Erklärungen oder ergänzenden Schriftsätzen dargelegt hat, so kann das für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe ausreichen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a. a. O., § 117 Anm. 3B mit weiteren Nachweisen). Erforderlichenfalls muß das Gericht auf die fehlenden Angaben hinweisen und diese vor seiner Entscheidung anfordern. Auch im Prozeßkostenhilfeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). § 118 Abs. 2 ZPO legt dem Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine Ermittlungspflicht auf, die sich insbesondere auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erstreckt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47). Diesen Grundsatz hat das FG bei seiner Entscheidung verkannt.
3. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Antragstellerin sei, wie das FG ausgeführt hat, offensichtlich in der Lage, die Prozeßkosten zu tragen. Hierfür reicht das von der Antragstellerin angegebene Sparguthaben nicht aus. Von einem Guthaben von 20 000 DM kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil dieser Kontenstand für das vorangegangene Klageverfahren benannt worden ist. In der für das vorliegende Klageverfahren, auf den sich der Prozeßkostenhilfeantrag bezieht, abgegebenen Erklärung, hat die Antragstellerin das Sparguthaben nur noch auf 10 000 DM bei gleichzeitig vorhandenen Bankschulden von 3 000 DM beziffert. Sie hat den kontinuierlich abnehmenden Stand des Guthabens (zuletzt 6 000 DM) damit erklärt, daß sie aus diesem ihren und des behinderten Sohnes Lebensunterhalt bestreiten müsse, weil ihr Ehemann aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen zur Unterhaltsleistung nicht in der Lage sei. Dieses Vorbringen hat das FG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es erscheint aber plausibel, daß die Antragstellerin gezwungen ist, das noch vorhandene Sparguthaben zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts für sich und den Sohn zu verwenden, da sie neben ihrer geringen Rente und dem Pflegegeld für den Sohn über keine sonstigen regelmäßigen Einnahmen verfügt. In diesem Fall ist ihr der Einsatz des Guthabens zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht zumutbar. Das folgt auch aus § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Danach bleiben kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte als einzusetzendes Vermögen außer Ansatz, wobei nach dieser Vorschrift eine besondere Notlage des Antragstellers zu berücksichtigen ist.
Es deutet, wenn die Erläuterungen der Antragstellerin zutreffend sind, auch vieles darauf hin, daß es ihr gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht zumutbar ist, den Vermögenswert ihres Hauses in K, in dem sie gemeinsam mit dem behinderten Sohn wohnt, zur Bestreitung der Prozeßkosten einzusetzen. Nach dieser Regelung braucht hierfür nicht eingesetzt oder verwertet zu werden ein kleines Hausgrundstück (Familienheim), wenn es der Antragsteller allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Der Senat kann hierüber nicht endgültig entscheiden, weil insoweit Feststellungen des FG, insbesondere auch zur Richtigkeit (Glaubhaftmachung - § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO -) des Vorbringens der Antragstellerin fehlen.
Auch hinsichtlich der Frage, ob es der Antragstellerin zumutbar ist, ihr sonstiges Grundvermögen - ihren Miteigentumsanteil und den ihr darüber hinaus vom Ehemann übertragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in M - zur Bestreitung der Prozeßkosten einzusetzen, reichen die Feststellungen des FG nicht aus. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte über den Wert dieses Grundbesitzes. Nach den Ausführungen im angefochtenen Beschluß befinden sich auf diesem auch Gebäude, während es sich nach der Klageerwiderung des FA im Hauptverfahren (Schriftsatz vom 24. September 1986) um unbebauten Grundbesitz handelt. Das FA hat in diesem Schriftsatz außerdem vorgetragen, daß der Grundbesitz mit einer Sicherungshypothek des FA belastet ist. Die Höhe der eingetragenen Sicherungshypothek und ihr Verhältnis zum Wert des Grundstücks sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine weitere Belastung oder die Verwertung des Grundvermögens durch die Antragstellerin zum Zwecke der Bestreitung der hier maßgeblichen Prozeßkosten ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb wirtschaftlich sinnlos wäre.
Der die Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschluß des FG konnte deshalb keinen Bestand haben. Der Senat hält es für angemessen, die Sache unter Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526). Dieses wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu prüfen haben, ob die Antragstellerin in der Lage ist, die Prozeßkosten für das Klageverfahren ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen zu bestreiten. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, daß ihr der Einsatz des Vermögens nach § 115 Abs. 2 ZPO nicht zumutbar ist, so muß vor einer positiven Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag noch geprüft werden, ob die Klage gegen den Duldungsbescheid Aussicht auf Erfolg hat.
Fundstellen
Haufe-Index 415032 |
BFH/NV 1987, 733 |