Entscheidungsstichwort (Thema)
Protokollberichtigung
Leitsatz (NV)
1. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrags auf inhaltliche Berichtigung des Protokolls ist unzulässig, weil eine Protokollberichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter bzw. dessen Protokollführer vorgenommen werden kann.
2. Die Entscheidung über die Berichtigung des Protokolls steht allein dem Vorsitzenden oder dem Einzelrichter und, falls ein Protokollführer hinzugezogen wurde, auch diesem zu.
3. Einem Ablehnungsgesuch, das bei einer Stattgabe dazu führen würde, daß eine Protokollberichtigung nicht mehr möglich wäre, fehlt das Rechtsschutzinteresse.
Normenkette
FGO §§ 51, 94; ZPO § 42 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Urteil vom 19. März 1996 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von auf Veranlassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ab. Die Klägerin beantragte daraufhin, das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung, das der Vorsitzende Richter ohne Hinzuziehung eines Protokollführers allein geführt hatte, in insgesamt drei Punkten zu berichtigen und lehnte gleichzeitig den Vorsitzenden Richter am FG, der an dem Urteil mitgewirkt hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung ab, dieser habe die Probleme nicht mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 93 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pflichtgemäß erörtert.
Das FG lehnte den Antrag auf Protokollberichtigung ab und verwarf den Ablehnungsantrag unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluß vom 17. August 1989 VII B 70/89 (BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899) als unzulässig.
Gegen den ablehnenden Beschluß des FG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, die sie entgegen einer entsprechenden Ankündigung im Beschwerdeschriftsatz und auch nach einer Aufforderung durch die Geschäftsstelle des VII. Senats nicht begründet hat.
Entscheidungsgründe
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, daß die Klägerin in der Beschwerdeschrift keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch nicht begründet hat. Mangels anderer Anhaltspunkte gelangt der Senat zu der Auffassung, daß die Klägerin mit der Beschwerde ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und daß das Rechtsschutzbegehren diesen Anträgen zu entnehmen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1996 IV B 151/95, BFH/NV 1996, 770).
Soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnung der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Protokollberichtigung wendet, ist die Beschwerde jedoch deshalb unzulässig, weil eine Protokollberichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung nur durch den Instanzrichter bzw. dessen Protokollführer vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, und vom 23. November 1988 X B 1/88, BFH/NV 1989, 643; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 94 Rdnr. 21).
Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist die Beschwerde zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das FG hat das Ablehnungsgesuch mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Da die Entscheidung über die Berichtigung des Protokolls allein dem Vorsitzenden oder dem Einzelrichter und, falls ein Protokollführer hinzugezogen wurde, auch diesem zusteht (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 94 Rdnr. 20, und Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 94 FGO Rdnr. 81), hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die von der Klägerin angestrebte Protokollberichtigung bei einer begründeten Ablehnung des Vorsitzenden, der im Streitfall das Protokoll allein unterzeichnet hat, nicht mehr möglich wäre. Wie der Senat in seinem Beschluß in BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899 erkannt hat, fehlt in einem solchen Fall für das Ablehnungsgesuch das Rechtsschutzinteresse. Gründe, die dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehen könnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich und auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Fundstellen