Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines unanfechtbaren Beschlusses
Leitsatz (NV)
Für die Änderung, Ergänzung oder Berichtigung eines unanfechtbaren finanzgerichtlichen Beschlusses fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine belastenden Folgen des Beschlusses geltend gemacht werden können.
Normenkette
FGO §§ 107-109
Verfahrensgang
Tatbestand
1. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) forderte die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) mit Schreiben vom 4. Januar 1991 auf, die Umsatzsteuererklärung für 1990 einschließlich Überschußrechnung für 1990 bis zum 28. Februar 1991 abzugeben, weil sie ihr Geschäft zum 30. November 1990 verkauft hatte. Das von der Klägerin nach Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags und nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren angerufene Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA durch Urteil vom 13. August 1991, unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 1991 erneut über die Fristverlängerung zu entscheiden.
Der erkennende Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluß vom 30. März 1992 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1992 beantragt die Klägerin Berichtigung dieses Beschlusses gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Berichtigung des Tatbestands gemäß § 108 FGO und Ergänzung gemäß § 109 FGO. Zur Begründung macht sie - soweit erkennbar - u.a. geltend, die Begründung des Beschlusses vom 30. März 1992 widerspreche der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) über die Abgabe der Steuererklärungen für 1990. Somit trage die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision - so führt die Klägerin weiter aus - die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Revision nicht.
Das FA teilte mit, die Veranlagung der Klägerin für 1990 sei auf Grund der seit dem 13. September 1991 vorliegenden Umsatzsteuererklärung 1990 durchgeführt worden, ohne daß ein Verspätungszuschlag erhoben worden sei.
Entscheidungsgründe
2. Die Anträge der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 1992 werden abgelehnt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über diese Anträge ist nicht vorhanden. Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. z.B. für das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.Januar 1990 VIII B 43/89, BFH/NV 1991, 168; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., Vor § 115 FGO Tz.9). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für finanzgerichtlichen Rechtsschutz ist gegeben, wenn der Kläger konkrete Rechtsbeeinträchtigungen abwehren oder abgelehnte Ansprüche durchsetzen will. Es ist nicht vorhanden, wenn nur noch abstrakte Rechtsfragen geklärt werden sollen. Im Streitfall ist die Beschwerdeentscheidung des BFH vom 30. März 1992, die durch die Anträge der Klägerin geändert und ergänzt werden soll, unanfechtbar. Eine Änderung oder Ergänzung diesser Entscheidung durch nachträgliche Zulassung der Revision, wie sie von der Klägerin erstrebt wird, ist nicht möglich. Selbst wenn das Begehren der Klägerin zugleich als Gegenvorstellung beurteilt wird, sind die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision nicht gegeben (vgl. dazu BFH-Beschuß vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612). Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, die Berichtigung etwaiger offenbarer oder anderer Unrichtigkeiten in dem Beschluß vom 30. März 1992 oder seine Ergänzung zur Abwehr anderweitiger Nachteile zu erreichen, ist nicht vorhanden. Der ursprünglich angegriffene Verwaltungsakt auf vorzeitige Abgabe der Steuererklärung für 1990 hat sich durch die Einreichung der Steuererklärung beim FA erledigt. Belastende Rechtsfolgen, z.B. durch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, hat das FA gegen die Klägerin nicht angeordnet, so daß auch kein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts erkennbar ist.
Fundstellen