Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund
Leitsatz (NV)
Wird unter Hinweis auf Erkrankung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be antragt, müssen Art und Schwere der Erkrankung dargetan und regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 294
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muß auch der Zulassungsgrund dargelegt sein (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO; vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Oktober 1968 I B 21/68, BFHE 93, 410, BStBl II 1968, 824). Darauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den den Vorentscheidungen beigefügten Rechtsmittelbelehrungen zutreffend hingewiesen. Erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Beschwerde unzulässig.
Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist eine eingehende Darstellung des Geschehensablaufs, der zur Versäumung der Frist geführt hat, erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1986 VIII R 9/84, BFH/NV 1986, 417; vom 17. November 1987 IX R 56/83, BFH/NV 1988, 317). Zudem sind die Gründe für eine Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen (§§ 56 Abs. 2 Satz 2, 155 FGO i. V. m. § 294 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Wird wie im Streitfall Erkrankung geltend gemacht, müssen Art und Schwere der Erkrankung dargetan (BFH- Beschlüsse vom 14. Januar 1985 IV R 261/84, BFH/NV 1986, 219; vom 24. Juli 1992 V R 39/86, BFH/NV 1993, 308) und regelmäßig durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 1993 IX R 95/92, nicht veröffentlicht -- NV --; vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245). Die vom Kläger persönlich übersandte Aufstellung über seinen Gesundheitszustand entspricht diesen Anforderungen nicht.
Im übrigen wurde der Kläger bereits bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch seinen Prozeßbevollmächtigten vertreten, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muß (§ 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Es sind weder Gründe dafür ersichtlich noch vorgetragen, daß der Prozeßbevollmächtigte wegen der Krankheit des Klägers seinerseits an der fristgerechten Begründung der Beschwerde gehindert gewesen wäre. Dazu hätte jedenfalls glaubhaft gemacht werden müssen, daß die Krankheit so schwer und unerwartet gewesen ist, daß sie den Rechtsmittelführer gehindert hat, mit dem Prozeßbevollmächtigten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu erörtern und ihn mit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs zu beauftragen (BFH-Beschluß vom 24. Juni 1992 IX B 162/91, NV).
Daneben braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.
Fundstellen
Haufe-Index 423759 |
BFH/NV 1997, 425 |