Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

1. Auch bei einer nicht das persönliche Freizeitvergnügen betreffenden Betätigung -- hier: Betreiben eines Kraftwerks -- kann bei Erzielen negativer Betriebsergebnisse über einen längeren Zeitraum eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegen.

2. Mit der Angabe, der BFH habe zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858, m. w. N.). In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und kon krete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß der Kläger konkret darauf eingehen mußte, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m. w. N.).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.

Der Kläger begründet seine Beschwerde im wesentlichen damit, der BFH habe zu der Frage noch nicht Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Unterhaltung eines Betriebs, mit der ein persönliches Freizeitvergnügen nicht verbunden ist, bei der Erzielung negativer Betriebsergebnisse über einen längeren Zeitraum als gewerbliche Tätigkeit anzu erkennen sei. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage vorliegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Es fehlt an substantiierten Hinweisen zur Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfrage.

Zum einen hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung keine näheren Ausführungen zum Vorkommen insoweit vergleichbarer weiterer Fälle gemacht. Zum anderen fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Umschreibung des Begriffs des Gewerbebetriebs bzw. der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei anhand der Äußerungen in der Rechtsprechung und in der Literatur und an einer Darlegung, inwieweit trotz dieser Äußerungen Klärungsbedarf besteht. Der Kläger hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb die von ihm angeführte Rechtsprechung des BFH -- auch soweit sie zu Gestaltungen ergangen ist, bei denen persönliche Freizeitvergnügungen mit hineingespielt haben -- nicht auf den Streitfall übertragbar sein soll.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ein allgemeines Klärungsbedürfnis nicht offenkundig, wovon auszugehen ist, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage seit längerer Zeit in der Literatur kontrovers diskutiert wird, vom BFH noch nicht entschieden und für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung ist (vgl. BFH- Beschlüsse vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725; vom 2. November 1988 II B 194/87, BFH/NV 1989, 789; vom 8. Mai 1989 X B 189/88, BFH/NV 1990, 243). Aus der Besonderheit des Streitgegenstandes -- nämlich dem Betreiben eines Kraftwerks zur alternativen Energiegewinnung -- ergibt sich eine solche Offenkundigkeit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht; auch nicht aus dem Umstand, daß -- wie der Kläger meint -- an der Beantwortung der gestellten Fragen wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf einen größeren Personenkreis ein allgemeines Interesse besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 7).

Im übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Zum Problemkreis der Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei liegen -- entgegen der Meinung des Klägers -- nicht nur Entscheidungen des BFH zu Sachgestaltungen vor, die das persönliche Freizeitvergnügen berühren, sondern auch zu Fällen, in denen dieser Gesichtspunkt unerheblich war (vgl. BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 4/84, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; vom 22. März 1996 III R 49/95, BFH/NV 1996, 812). Einkommensteuerrechtlich unbeachtliche im Bereich der Lebensführung liegende persönliche Gründe oder Neigungen, aus denen der Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit ausübt, liegen nicht nur dann vor, wenn die Betätigung der persönlichen Lebenshaltung durch Erholung und Freizeitgestaltung dient. Persönliche Gründe im Sinne des Beschlusses des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1985, 751) sind vielmehr alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive (BFH- Urteil in BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289; s. auch Raupach/Schencking in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 21. Aufl., § 2 EStG Anm. 377, m. w. N.). Der Kläger hat keine Besonderheiten des vorliegenden Falles geltend gemacht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß der Streitfall nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien beurteilt werden könnte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422188

BFH/NV 1997, 571

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