Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung/Margenbesteuerung von Reiseleistungen
Leitsatz (NV)
1. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des BFH ohne weiteres beantworten lässt und nur so entschieden werden kann, wie es das FG getan hat.
2. Die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes wegen der Frage, ob § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen anwendbar ist und wegen der insoweit negativen Marge die Erstattung eines fiktiven Steuerbetrags ermöglicht, erfordert eine Auseinandersetzung mit den Rechtsauffassungen, die hierzu von der Finanzverwaltung und in der Literatur vertreten werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 25; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1. Den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob es sich bei den von ihr durchgeführten unentgeltlichen Tagesausflügen, insbesondere hinsichtlich der Bustouren, um Zweckgeschenke handelt oder lediglich um Aufwendungen für den Transport der Teilnehmer zu den Verkaufsveranstaltungen" und "ob Zweckgeschenke wie Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln seien", kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich anhand der Grundsätze, die in der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellt worden sind, ohne weiteres beantworten lässt und nur so entschieden werden kann, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Das ist hier der Fall.
Durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass eine Reise, die ein Unternehmer seinen Geschäftspartnern zuwendet, ein Geschenk i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist (vgl. das vom FG mehrfach zitierte Urteil vom 23. Juni 1993 I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806). Es sind keine einleuchtenden Gründe dafür ersichtlich, weshalb dies bei der unentgeltlichen Zuwendung eines Tagesausflugs, in dessen Rahmen eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, anders sein soll.
Soweit der Zuwendende mit seinem Geschenk einen Zweck verfolgt, ist durch die vom FG zitierte Rechtsprechung des BFH geklärt, dass auch Zweckgeschenke von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst werden (vgl. Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394). Dass der Verfasser eines Aufsatzes im Jahre 1985 (Blumers, Betriebs-Berater 1985, 1252, 1254) eine andere Auffassung vertreten hat, reicht für die Annahme eines erneuten Klärungsbedarfs nicht aus.
2. Das FG hat für den Fall, dass § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) überhaupt auf unentgeltliche Reiseleistungen anwendbar sein sollte, einen Vorsteuerabzug unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG ausgeschlossen und die Erstattung eines fiktiven Steuerbetrags, der sich aus einer negativen Marge errechnen lasse, mangels gesetzlicher Regelung nicht als zulässig erachtet.
Die Klägerin hat insoweit keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Denn sie hat zwar die von der Finanzverwaltung und in der Literatur zur Behandlung der negativen Marge vertretenen Rechtsauffassungen wiedergegeben. Sie hat sich jedoch mit der Problematik nicht inhaltlich auseinandergesetzt und keine Gründe angeführt, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Systematik des § 25 UStG für eine andere als die vom FG vertretene Rechtsauffassung sprechen könnten.
Fundstellen