Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aussetzung
Leitsatz (NV)
Wird ein während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergehender Änderungsbescheid nicht vom Kläger nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und deshalb das Verfahren gegen den geänderten Bescheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid ausgesetzt, so ist das FG vom Amts wegen verpflichtet, das ausgesetzte Verfahren zum Abschluss zu bringen, nachdem die Entscheidung über den Änderungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
Normenkette
FGO §§ 68, 74
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) setzte in der mündlichen Verhandlung das bei ihm anhängige Verfahren VII 73/91 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in Sachen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 13. Dezember 1991 durch Senatsbeschluss aus, weil die Kläger gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 14. Oktober 1992 Einspruch eingelegt hatten. Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens (Az. VII 21/93) nahm das FG durch Beschluss des Berichterstatters das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1989 unter dem Az. VII 73/91 alt wieder auf.
Hiergegen richtet sich die ―nicht begründete― Beschwerde der Kläger, die am 24. März 1998 beim FG einging. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 5. März 1998 mit Empfangsbekenntnis übersandt. Dieser schickte das Empfangsbekenntnis über die Zustellung trotz Anmahnung nicht zurück.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung und damit rechtzeitig eingelegt wurde (§ 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Denn sie ist ―ihre Zulässigkeit unterstellt― jedenfalls unbegründet. Das FG hat das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid zu Recht wieder aufgenommen.
Da die Kläger den geänderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 14. Oktober 1992 nicht gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärten, war das FG entsprechend § 74 FGO verpflichtet, das Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 13. Dezember 1991 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Änderungsbescheid auszusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 22. Oktober 1996 III R 46/96, BFH/NV 1997, 573, m.N.; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 74 Rz. 13). Der Änderungsbescheid entzog dem ursprünglichen Bescheid die Grundlage.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens VII 73/91 entfielen, nachdem die Entscheidung über den Änderungsbescheid im Verfahren VII 21/93 rechtskräftig geworden war (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 1996 X B 20/96, BFH/NV 1997, 251; vom 10. März 1999 II B 70/98, BFH/NV 1999, 1225). Das FG ist von Amts wegen verpflichtet, das Verfahren VII 73/91 zum Abschluss zu bringen. Gründe, die eine Fortsetzung des Verfahrens hindern könnten, sind weder von den Klägern vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 424844 |
BFH/NV 2000, 587 |