Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Erklärung für Beschwerdeverfahren
Leitsatz (NV)
Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich eine gesonderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beizufügen.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage des Klägers und Antragstellers A (Antragsteller) zum Teil entsprochen und die Steuerfestsetzungen des Beklagten (Finanzamt - FA -) geändert. Die Klage des Klägers B wurde vom FG als unbegründet abgewiesen.
Beide Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller beantragt, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der anderen obersten Bundesgerichte (Beschluß des Bundessozialgerichts vom 30. April 1982 7 BH 10/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1984, 244; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16. März 1983 IV b ZB 73/82, Der Betrieb 1983, 1251; BFH-Beschluß vom 15. April 1985 VIII S 17/81, BFH/NV 1986, 355) ist grundsätzlich für das Beschwerdeverfahren ein gesonderter Vordruck beizufügen. Zumindest bedarf es erneut der im Vordruck geforderten Angaben oder wenigstens der Bezugnahme auf den in einem früheren Verfahrensstadium beigebrachten Vordruck und des Hinweises, daß die Verhältnisse seit Abgabe des beigebrachten Vordrucks unverändert geblieben sind (BGH-Beschluß vom 17. April 1984 VI ZB 1/84, HFR 1985, 133).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Hinweis des Antragstellers, er sei wie bekannt mittellos und habe nicht das Geld, um einen Rechtsanwalt zu beauftragen, reicht nicht aus. Es fehlt an einer Bezugnahme auf einen in einem früheren Verfahrensstadium abgegebenen Vordruck und an einer klaren Bekundung, daß die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seitdem unverändert geblieben sind.
Die erforderlichen Angaben hätten nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgeholt werden können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 423429 |
BFH/NV 1988, 659 |