Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der ordnungsmäßigen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Zur Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision reicht der bloße Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs und eine Entscheidung eines Finanzgerichts nicht aus.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die 1966 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte im Streitjahr eine Realschule. Sie nahm im . . . 1981 im Rahmen einer Klassenfahrt an einem einwöchigen Skikurs teil. Für 1981 wurde sie mit Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei begehrte sie die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Skireise in Höhe von 542,40 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) ließ den Abzug nicht zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Klägerin am 6. September 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1985, das am 7. Oktober 1985 beim FG einging, beantragte sie, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zuzulassen, und legte gleichzeitig Revision ein. Weiter heißt es in dem Schreiben:
,,Es wird hier auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 09. 10. 1981, Aktenzeichen V 6/81 sowie auf das nichtveröffentlichte Bundesfinanzhof-Urteil vom 5. 11. 1982, Aktenzeichen VI-R-198/81 Bezug genommen.
Eine weitere ausführliche Begründung wird nachgereicht."
Das vorstehende Schreiben ist unter dem Briefkopf ,,X und Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft" ergangen und vom Prozeßbevollmächtigten X der Klägerin mit dem Zusatz ,,Steuerberater" unterzeichnet.
Auf einen entsprechenden Hinweis der Geschäftsstelle des VI. Senats des Bundesfinanzhof (BFH) teilte der Prozeßbevollmächtigte X der Klägerin mit am 19. November 1985 beim BFH eingegangenen Schreiben mit, daß nur durch ein Versehen der Sekretärin für die Revisionsschrift der Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft verwandt worden sei. Aus der Unterschrift ergebe sich eindeutig, daß er persönlich das Rechtsmittel eingelegt habe; sonst wäre die Unterschrift von dem gleichberechtigten Mitgeschäftsführer, Steuerberater Y, ebenfalls auf dem Brief gewesen. Gleichzeitig werde mitgeteilt, daß neben der Revision auch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt sein solle.
Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin im Schreiben vom 4. Oktober 1985 neben der Revision auch Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Zwar ist in der Überschrift nur die Revision erwähnt; doch geht aus dem Text eindeutig hervor, daß neben der Einlegung der Revision selbständig um Zulassung der Revision ,,wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles" gebeten wird.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde, wie dies Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs voraussetzt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, wenn die Beschwerde hierauf gestützt wird. Die Begründung kann auch innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der Vorentscheidung in einem besonderen Schriftsatz eingereicht werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 115 FGO Tz. 83 m. w. N.). Diese Frist ist hier versäumt worden. Das finanzgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 6. September 1985 zugestellt worden, so daß die Beschwerdefrist, da der 6. Oktober 1985 ein Sonntag war, nach § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO am 7. Oktober 1985 ablief. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung der Beschwerde beim FG eingegangen. Der im Schreiben vom 4. Oktober 1985 enthaltene Hinweis auf ein Urteil des FG Nürnberg und ein nicht veröffentlichtes Urteil des BFH reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Denn dazu wären substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich gewesen, aus welchen Gründen im einzelnen die über die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu treffende Entscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung dient (Tipke/Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 88 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf zwei gerichtliche Entscheidungen, die sich noch dazu mit einer anderen Rechtsfrage beschäftigen, reicht dazu nicht aus. Im übrigen hat die Klägerin auch nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Die beim BFH am 19. November 1985 eingegangene Revisionsbegründung befaßt sich mit der Richtigkeit der Vorentscheidung; die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch dort nicht dargelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 414421 |
BFH/NV 1987, 449 |