Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz in Kostensachen
Leitsatz (NV)
1. Mit der Erinnerung dürfen zulässigerweise nur Einwände gegen die Kostenrechnung selbst geltend gemacht werden.
2. Zur Berufung auf §8 GKG im Rahmen des Erinnerungsverfahrens.
Normenkette
GKG §§ 1, 4-5, 8 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Mit Schriftsatz vom 18. November 1996 hatte der -- fachkundig vertretene -- Erinnerungsführer Einwände gegen das klageabweisende Urteil erhoben, welches seitens des Finanzgerichts (FG) ohne Revisionszulassung gegen ihn ergangen war. Die abschließende Passage dieses Schriftsatzes war wie folgt überschrieben:
"Verfahrensmängel -- Auszug für Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision".
Nachdem diese Sache beim Bundesfinanzhof (BFH) das Az. X B 6/97 erhalten hatte, äußerte sich der Prozeßbevollmächtigte des Erinnerungsführers unter diesem Aktenzeichen in zwei weiteren Schriftsätzen (vom Mai und Juni 1997) ausführlich zur "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision", die der Senat schließlich durch Beschluß vom 10. September 1997 kostenpflichtig zurückwies.
Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 21. November 1997 unter Berufung auf §4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und unter Zugrundelegung des vom FG festgestellten Streitwerts von 14 241 DM die Kosten für das Rechtsmittelverfahren mit 341 DM angesetzt.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt -- mit der Begründung, er habe in dieser Sache lediglich Revision (X R 7/97; siehe dazu auch den Senatsbeschluß X E 5/98 vom 20. März 1998) eingelegt und im übrigen nur "rein vorsorglich" auf Schreiben des beklagten Finanzamts (FA) "geantwortet".
Der Erinnerungsführer beantragt, die Kosten auf 0 DM festzusetzen.
Der Vertreter der Staatskasse, der Erinnerungsgegner, beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit einem solchen Rechtsbehelf dürfen gemäß §5 GKG keine Einwände gegen die Hauptsacheentscheidung, einschließlich des Ausspruchs über die Kostentragung, vorgebracht werden (siehe u. a. BFH-Beschlüsse vom 2. April 1996 VII E 2/96, BFH/NV 1996, 703; vom 26. November 1996 VII E 9/96, BFH/NV 1997, 259; vom 13. Dezember 1996 IX E 6/96, BFH/NV 1997, 523; vom 3. Juni 1997 VIII E 2/97, BFH/NV 1997, 891). Erstrebt werden darf mit der Erinnerung nur die Prüfung der Kostenrechnung selbst, d. h. der einzelnen Kostenansätze und der ihnen zugrundeliegenden Streitwertbemessung (BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 1992 VII E 3/92, BFH/NV 1993, 488, und in BFH/NV 1997, 523).
2. Die Voraussetzungen, die nach §8 GKG ausnahmsweise dazu führen können, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden, sind nicht erfüllt. Vor allem die sinngemäß geltend gemachte unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht i. S. des §8 Abs. 1 Satz 1 GKG (BFH-Beschluß vom 15. April 1997 VII E 2/97, BFH/NV 1997, 699; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997 vor §135 Rz. 19 ff. -- jeweils m. w. N.) liegt nicht vor: Das Rechtsschutzbegehren des fachkundig vertretenen Erinnerungsführers war angesichts der gegebenen Umstände in Übereinstimmung mit der in den Schriftsätzen vom Mai und Juni 1997 gewählten Bezeichnung unmißverständlich als "Nichtzulassungsbeschwerde" zu verstehen. Genauso sieht es im übrigen noch immer der Erinnerungsführer selbst, wenn er im Parallelverfahren X E 5/98 vorträgt, er habe gegen das FG-Urteil "Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt". Dem steht auch nicht entgegen, daß er diese Entscheidung gleichzeitig mit der Revision nach §116 der Finanzgerichtsordnung angriff (vgl. dazu Gräber, a. a. O., §116 Rz. 5 ff.).
Der Beschluß ergeht gebührenfrei ( §5 Abs. 6 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 67599 |
BFH/NV 1998, 1121 |