Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit einer Norm
Leitsatz (NV)
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm erfordert eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Auseinandersetzung mit der rechtlichen Problematik.
Normenkette
EStG § 34; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 19.09.2006; Aktenzeichen 1 K 3205/04) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) diesen Anforderungen entsprechend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße gerügt werden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N., und vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100).
Macht ein Beschwerdeführer geltend, eine Norm sei verfassungswidrig, so genügt es danach nicht, den Verfassungsverstoß nur mit allgemeinen Wendungen zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059; vom 10. März 2005 VI B 166/04, BFH/NV 2005, 1089, jeweils m.w.N., und vom 6. Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303). Erforderlich ist vielmehr eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533, und in BFH/NV 2006, 303).
2. Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Kläger und Beschwerdeführer bringen selbst nicht vor, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkErgG) verneint werde. Sie legen auch nicht dar, welche Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen sich aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben und welche Folgerungen sich hieraus für die Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des StSenkErgG, wonach die Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann, nach ihrer Ansicht ziehen lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 1722460 |
BFH/NV 2007, 1181 |