Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung; Verfassungsmäßigkeit des §79 a Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Eine sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare isolierte Kostenentscheidung ist nur statthaft, wenn die angefochtene Entscheidung unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.

2. Gegen die Vorschrift des §79 a Abs. 1 FGO -- Entscheidung durch den Vorsitzenden im vorbereitenden Verfahren -- bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

FGO § 79a Abs. 1, 4, § 128 Abs. 1, 4 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 20.10.1997 - VI B 244/95 (NV); BFH/NV 1998, 485

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132974

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