Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerspruch gegen eine Kostenrechnung als unzulässige Erinnerung
Leitsatz (NV)
Wird an einem auf § 21 GKG gestützten Widerspruch gegen eine Kostenrechnung trotz Hinweises auf die Erfolglosigkeit festgehalten, ist er als Erinnerung zu behandeln, selbst wenn diese mangels substantiierter Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als unzulässig zu verwerfen ist.
Normenkette
GKG §§ 21, 66 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 23. August 2007 X B 142/07 verwarf der angerufene Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2007 8 V 2/06 als unzulässig.
Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom 21. September 2007 KostL 1782/07 die Gerichtskosten mit 242 € an.
Der Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) widersprochen. Auf den Hinweis der Kostenstelle, für eine Anwendung des § 21 GKG seien keine Anhaltspunkte erkennbar, hat der Kostenschuldner im Schreiben vom 21. November 2007 an seinem Widerspruch festgehalten. Umfangreich vertritt er in diesem Schreiben die Auffassung, die Bundesrepublik sei ein Nichtstaat und alle gesetzlichen Grundlagen, auf welche die Kostenrechnung gestützt sei, seien erloschen.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Der "Widerspruch" des Kostenschuldners gegen die Kostenrechung wird als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG behandelt. Die Erinnerung wird als unbegründet zurückgewiesen.
1. Es besteht keinerlei Anlass, dem Antrag des Kostenschuldners zu entsprechen, von einem Kostenansatz gemäß § 21 GKG abzusehen. § 21 GKG setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Beschwerde zu Recht aus zwei jeweils für sich genommen tragenden Gründen als unzulässig verworfen, weil sie weder statthaft (vgl. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.
2. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten als solche hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht. Seine Auffassung, mit dem Abschluss der "2+4-Verhandlungen" im Zuge der Herstellung der deutschen Einheit seien alle für das staatliche Handeln in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Gesetze erloschen, entbehrt jeglicher Grundlage.
Fundstellen