Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Anforderungen an die Darlegungspflicht bei geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache u.a. wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache gehört die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur, bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

2. Es besteht keine Klärungsbedürftigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung -hier: sog. Entfernungspauschale‐ im Revisionsverfahren nur wegen der Vielzahl der vom Gesetz betroffenen Steuerpflichtigen.

3. Zu den Anforderungen an die Darlegungspflicht betreffend das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 Sätze 1-4; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen 5 K 1959/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe mit seiner Entscheidung, wonach Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mit den tatsächlich höheren Kosten anerkannt wurden, sondern nur mit der sog. Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung, höherrangiges Recht verletzt, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 bis 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Zum anderen lässt die Beschwerdebegründung jegliche Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum vermissen. Macht der Beschwerdeführer --wie hier die Klägerin-- die Verfassungswidrigkeit einer vom FG angewendeten Vorschrift geltend, muss die Begründung sich zudem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinander setzen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 34). Auch dieser Anforderung entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht ausreichend dargelegt mit dem Vorbringen, eine Entscheidung des BFH über die Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sei für eine große Zahl von Fällen bedeutsam, denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (s. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz 34, m.w.N.).

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO stützt, legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 23. März 2004 X B 129/03, BFH/NV 2004, 979, m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1684079

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