Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befassung des gesamten Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren
Leitsatz (NV)
Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Überdenkungsverfahren nicht, ist dieses damit abgeschlossen. Es besteht kein Rechtsanspruch des Prüflings darauf, dass sich im Überdenkungsverfahren der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit mit den Bewertungen auseinandersetzt.
Normenkette
DVStB § 24 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem Verfahren VII B 195/08 keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Das Vorbringen des Antragstellers lässt weder erkennen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat, noch dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG vom 13. August 2008 3 K 553/06 wird daher, wenn sie nach dieser Entscheidung aufrechterhalten bleiben sollte, voraussichtlich zurückzuweisen sein.
1. Zu der angeblichen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führt der Antragsteller sinngemäß aus, das FG habe die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Anspruch eines Bewerbers auf Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber, ob er gemäß § 24 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) eine Note abweichend festsetzen will, nicht bestehe, wenn die Prüfer im verwaltungsinternen Kontrollverfahren bei ihrer Notenvergabe bleiben.
Die damit aufgeworfene Frage, ob ein Prüfungskandidat ein subjektives Recht darauf hat, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 5 DVStB im verwaltungsinternen Kontrollverfahren (ggf. erneut) darüber entscheidet, ob er von seiner Befugnis Gebrauch machen will, die Prüfungsnote abweichend von dem Vorschlag des Erst- und Zweitprüfers gemäß § 24 Abs. 3 DVStB und abweichend von § 24 Abs. 4 DVStB festzusetzen, wonach der Prüfungsausschuss die Note festsetzen muss, wenn sich diese beiden Prüfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen können, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie zweifellos so beantwortet werden muss, wie sie das FG beantwortet hat. Das verwaltungsinterne Kontrollverfahren dient, wie angesichts der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats keiner näheren Ausführung mehr bedarf, dazu, dass Erst- und Zweitprüfer ihre einer gerichtlichen Überprüfung nur sehr eingeschränkt zugängliche Bewertung der Leistungen des Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung von dessen Einwendungen selbst noch einmal überprüfen. Folgen sie diesen Einwendungen nicht oder --wie im Streitfall-- nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es ist weder erkennbar noch in der Beschwerdebegründung dargelegt, woraus sich ein Rechtsanspruch des Prüflings darauf ergeben soll, dass sich der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit stets und sogar auch in dem eben dargestellten Fall von Einwendungen des Prüflings, die zu einem Überdenkungsverfahren geführt haben, mit den von Erst- und Zweitprüfer vorgeschlagenen Bewertungen auseinandersetzt, um ggf. von seinem Recht Gebrauch machen zu können, eine abweichende Note festzusetzen.
Soweit das Vorbringen des Antragstellers in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich dagegen richtet, dass wegen der "unglücklichen" Verteilung der von den Prüfern vergebenen Punkte auf die einzelnen Aufsichtsarbeiten das Gesamtergebnis von 4,66 zu einem Nichtbestehen der Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil geführt hat, könnte dies die Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage, die sich aus diesem Vortrag ergeben soll, nicht erkennbar ist.
2. Die Revision wird auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden können, der nach Ansicht des Klägers darin liegt, dass das FG ihm PKH versagt hat und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, "das Finanzgericht, insbesondere aber auch den Beklagten dafür zu sensibilisieren, dass mit einer vom Gesetz als Rechtsfolge angeordneten Ermessensentscheidung stets auch ein Anspruch des Gewaltunterworfenen auf Herbeiführung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung einhergeht und der Beklagte diesen Anspruch bislang nicht erfüllt hat".
Abgesehen davon, dass nicht --wie grundsätzlich erforderlich-- dargelegt und auch nicht erkennbar ist, was bei Gewährung von PKH durch den dann vom Kläger (weiter) beauftragten Prozessbevollmächtigten noch im Einzelnen substantiell hätte vorgetragen werden sollen --die bloße Behauptung, es wäre dem Prozessbevollmächtigten gelungen, das Gericht bzw. den Beklagten und Beschwerdegegner für die vom Kläger für entscheidend gehaltene Rechtsfrage "zu sensibilisieren", reicht in diesem Zusammenhang schwerlich für ein den revisionsrechtlichen Anforderungen genügendes Beschwerdevorbringen aus--, ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung des FG über den PKH-Antrag des Klägers fehlerhaft gewesen sein soll, weshalb das FG also nach dem Antragsvorbringen von hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage hätte ausgehen müssen. Denn selbst wenn es verfahrensfehlerhaft sein sollte, einen PKH-Antrag so eingehend zu prüfen, wie es das FG im Streitfall offenbar getan hat, stünde deshalb noch nicht fest, dass das Klagebegehren auf der Grundlage des Vorbringens in dem PKH-Antrag dem FG hätte hinreichende Erfolgsaussichten versprechen müssen. Dass sich solche Erfolgsaussichten nicht daraus ergeben mussten, dass der Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit über die Notenvergabe nicht gemäß § 24 Abs. 5 DVStB im Überdenkungsverfahren entschieden hat, folgt aus dem, was eben dargelegt worden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2191016 |
BFH/NV 2009, 1462 |