Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbefugte Hilfe in Steuersachen
Leitsatz (NV)
1. Auch ein Rechtsanwalt, der selbst keine besonderen steuerrechtlichen Kenntnisse besitzt, darf sich steuerrechtlich besonders ausgebildeter Hilfspersonen bedienen, ohne daß deren Tätigkeit allein wegen ihrer überlegenen steuerrechtlichen Sachkunde geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist. Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit nicht zur Hilfe in Steuersachen befugter Personen von dem Rechtsanwalt so angeleitet und überwacht wird, daß sie ihm als eigene, eigenverantwortliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Dem Fehlen eigener steuerrechtlicher Fachkenntnisse des Rechtsanwalts und der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit kann dabei indizielle Bedeutung zukommen.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 154161 |
BFH/NV 1999, 522 |
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