Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretungszwang vor dem BFH auch bei Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Der Vertretungszwang, der erfordert, dass sich die Beteiligten vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, gilt auch für die Anhörungsrüge und für die Gegenvorstellung. Ob eine Gegenvorstellung weiterhin statthaft ist, bleibt allerdings offen.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 4, § 133a
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 IV B 42/08 hat der beschließende Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 12. November 2007 7 K 253/04 F,AO, mit dem ein Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgewiesen worden war, als unzulässig verworfen. Grund dafür war, dass Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), und dass die Kläger den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht beachtet hatten (vgl. § 62 Abs. 4 FGO, früher § 62a FGO a.F.).
Dagegen haben die Kläger das "anwendbare Rechtsmittel" eingelegt. Sie wiederholen die bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwände und vertreten die Auffassung, es sei kein Anwaltszwang beim BFH gegeben, die Gewährung mangelnden rechtlichen Gehörs offensichtlich und der Nachweis der Befangenheit der betreffenden Richter des FG sogar von diesen selbst erbracht worden.
Entscheidungsgründe
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Der Senat sieht das "anwendbare Rechtsmittel" als Gegenvorstellung an. Ein Rechtsmittel ist gegen Entscheidungen des BFH nicht eröffnet, weil der BFH nur zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FG berufen ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 8). Auch eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, weil sich die Einwendungen der Kläger inhaltlich weiterhin gegen den Beschluss des FG Düsseldorf vom 12. November 2007 richten.
2. Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht zulässig, weil die Kläger den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet haben. Dass sich die Kläger vor dem BFH durch einen im Sinne dieser Norm vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen, weil sie selbst wirksame Prozesshandlungen nicht vornehmen können, ergibt sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2009. Der Vertretungszwang gilt auch für die Gegenvorstellung (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 VIII B 143/02, BFH/NV 2003, 498; vom 29. November 2005 II S 15/05, BFH/NV 2006, 593) und die Anhörungsrüge (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 103). Legte man das "anwendbare Rechtsmittel" als Anhörungsrüge aus, änderte sich daher am Ergebnis nichts.
3. Vorliegend bedarf es daher keiner Entscheidung, ob eine Gegenvorstellung überhaupt --weiterhin-- statthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 1 BvR 848/07, Neue Juristische Wochenschrift 2009, 829; Vorlagebeschluss des BFH an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Aktenzeichen des Verfahrens beim Gemeinsamen Senat: GmS-OGB 3/07).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
Fundstellen