Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
Die Rüge fehlender bzw. materiell-rechtlich unzutreffender Sachverhaltswürdigung bzw. unzutreffender Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen richtet sich allenfalls gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung; allein damit wird nicht die behauptete Divergenz bezeichnet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend "bezeichnet". Hierzu ist darzutun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und ein ander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es vorliegend.
Der Kläger macht zwar geltend, das FG sei von dem BFH-Urteil vom 5. Mai 1983 IV R 43/80 (BFHE 139, 36, BStBl II 1983, 631) abgewichen. Dem Vorbringen kann indes nicht entnommen werden, worin genau eine solche Abweichung bestehen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1997 X B 128/96, BFH/NV 1997, 371). Soweit der Kläger die fehlende bzw. materiell-rechtlich unzutreffende Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts bzw. die unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des angeführten BFH-Urteils mit der Folge einer diesen "Urteilsgrundsätzen widersprechenden Entscheidung" rügt, richtet sich dieses Vorbringen allenfalls gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils, damit wird aber nicht die behauptete Divergenz bezeichnet (vgl. BFH- Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137; vom 16. August 1996 VIII B 103/95, BFH/NV 1997, 237; vom 14. Oktober 1996 VIII B 100/95, BFH/NV 1997, 356; in BFH/NV 1997, 371).
Das Vorbringen in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet eingegangenen Schriftsatz vom 11. April 1996 kann nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 1993 X B 161-- 162/92, BFH/NV 1994, 458, 459; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §115 Rz. 55). Abgesehen davon wird auch in diesem Schriftsatz kein abstrakter, das finanzgerichtliche Urteil tragender Rechtssatz herausgestellt. Vielmehr wird unter Auflistung mehrerer BFH-Urteile, zu denen das finanzgerichtliche Urteil "im Widerspruch steht", die fehlende Auseinandersetzung mit diesen BFH-Urteilen und die entgegen den aufgezeigten Rechtsprechungsgrundsätzen vorgenommene, nicht am "Gesamtbild der Verhältnisse" orientierte Würdigung durch das FG gerügt.
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66673 |
BFH/NV 1998, 41 |