Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über eine unzulässige Beschwerde keine unrichtige Sachbehandlung
Leitsatz (NV)
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 8 GKG kann nicht darin gesehen werden, daß das Revisionsgericht über eine unzulässige Beschwerde entscheidet.
Normenkette
FGO § 132; GKG § 8
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 beantragte der Steuerberater namens des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom 20. August 1991 wegen Verstoßes gegen § 116 Abs. 1 Ziff.3 FGO aufzuheben. Auf Seite 2 des Schriftsatzes heißt es weiter: Ausschließlich für den Fall, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Urteil ist nicht wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben, wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen Nr. 1 und Nr. 3 des Urteils beantragt. Auf den Seiten 3 bis 6 folgt sodann die Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.
Der beschließende Senat verwarf die Revision als unzulässig. Außerdem entschied er über die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen die den letztgenannten Beschluß betreffende Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung erhoben, der die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abgeholfen hat. Der Erinnerungsführer vertritt die Auffassung, der Senat habe seinen Antrag unzutreffend auch als Beschwerde ausgelegt. Zum einen sei durch die Bezugnahme auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinem Antrag deutlich gemacht, daß eine Entscheidung gerade und nur im Revisionsverfahren begehrt werde. Zum anderen habe auch keinerlei Notwendigkeit bestanden, die bereits in dem die Revision als unzulässig verwerfenden Beschluß enthaltene Feststellung, daß der Erinnerungsführer nicht Beteiligter des FG-Verfahrens gewesen sei, durch nochmalige Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu wiederholen.
Hierin sei eine unrichtige Behandlung der Sache durch den Senat zu sehen, die nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) dazu führen müsse, daß Gerichtskosten nicht erhoben würden.
Der Vertreter der Staatskasse beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Eine unrichtige Behandlung der Sache durch den beschließenden Senat ist nicht erkennbar. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. Dezember 1991 enthält eindeutig eine Beschwerde. Über diese Beschwerde hatte der Senat nach § 132 FGO zu befinden. Daran ändert der Umstand nichts, daß die Beschwerde unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig war. Insbesondere mußte über sie ungeachtet des Umstandes entschieden werden, daß der Erinnerungsführer sie unzulässigerweise unter einer Bedingung erhoben hatte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603 und vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344).
Fundstellen