Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungserfordernis bei Sachaufklärungsrüge wegen unterlassener Beweisaufnahme
Leitsatz (NV)
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen: die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen, die genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, inwiefern das Urteil des FG auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß die Nichter hebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat ausdrücklich als Verfahrensmangel Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Zur schlüssigen Erhebung einer solchen Rüge gehört, daß substantiiert dargelegt wird, wozu sich der Beteiligte nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Das entsprechende Erfordernis ergibt sich aus der Überlegung, daß derjenige, der nichts hätte vortragen können, sich nicht auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417, unter II.A.2.; BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397). Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner hat der Kläger vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem Finanzgericht (FG) zu verschaffen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Anm. 13, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Der Kläger hat nicht vorgetragen, zu welchen Punkten ihm das rechtliche Gehör versagt worden ist und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebracht hätte.
2. Der Kläger rügt ferner Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG. Nach seiner Auffassung hätte das FG die drei benannten Zeugen vernehmen müssen. Das FG hätte dann nicht zugrunde legen können, daß eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorgelegen habe.
Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützt wird (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sind die Tatsachen, die den Mangel ergeben, so vollständig anzugeben, daß es dem Revisionsgericht möglich ist, allein anhand der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Behauptungen zutreffen. Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so sind darzulegen (vgl. BFH-Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562; BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Tz. 90; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 226):
-- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
-- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
-- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind,
-- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
-- inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann,
-- daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
Der Kläger hat keine dieser Voraussetzungen (vollständig) erfüllt.
3. Soweit der Kläger die Verletzung der Hinweispflicht durch den Vorsitzenden des FG-Senats rügt, wäre zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensfehlers anzugeben gewesen, worauf das FG hätte hinweisen müssen, welche Fragen das FG hätte stellen müssen, was darauf geantwortet worden wäre und wieso dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1980 IX ZR 37/79, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980, 515; Gräber/Ruban, a.a.O., 3. Aufl., § 120 Anm. 40).
Diesbezügliche Darlegungen des Klägers fehlen in der Beschwerdeschrift.
4. Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen