Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wurde, ist auch dann durch eine postulationsfähige Person einzulegen, wenn für das Beschwerdeverfahren PKH gewährt wurde.

 

Normenkette

FGO § 142; BFH-EntlG Ar. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1985, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl II 1987, 800).

Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wurde (BFH-Beschluß vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).

Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auf., § 45 II 1, S. 249), so ist die betreffende Prozeßhandlung - im Streitfall die Einlegung der Beschwerde - unwirksam.

Der erkennende Senat hat zwar durch Beschluß vom 7. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer PKH für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt und dem Beschwerdeführer antragsgemäß Frau Rechtsanwältin A beigeordnet. Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 1989 durch Niederlegung zugestellt. Bis zum 21. Februar 1989 hat er nach einem Schreiben des FG vom gleichen Tag nicht erneut durch eine postulationsfähige Person Beschwerde einlegen lassen (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juli 1985 V S 3/85, BFHE 143, 528, BStBl II 1985, 499, unter Nr. 2). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424339

BFH/NV 1990, 314

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