Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Abziehbarkeit für Fahrten eines Arztes zwischen Wohnhaus mit Bürotrakt und Praxis
Leitsatz (NV)
Die Frage, ob Fahrten eines Arztes zwischen dem Wohnhaus, in dem er im Souterrain einen ausgedehnten Bürotrakt unterhält, und der Praxis gemäß §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur beschränkt abzugsfähig sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Von einer ausführlichen Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Fahrten eines Arztes zwischen Wohnhaus mit umfangreichen Büroräumen und Praxis voll oder nur beschränkt absetzbar sind.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhält als Arzt für Allgemeinmedizin eine selbständige Praxis. Von den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe von 820 509,80 DM (1990) und 918 770,71 DM (1991) entfielen rd. 150 000 DM bis 190 000 DM auf Publikationen und Vortragstätigkeit. Der Kläger wohnt mit seiner Familie im eigenen Haus. Das Souterrain ist als Bürotrakt ausgebaut (ca. 130 qm). Es umfaßt drei Büroräume, einen Besprechungsraum, einen Lagerkeller, zwei WC und einen Waschraum für die Praxiswäsche.
Der Kläger gab an, in den Büroräumen insbesondere für die Vorbereitung und Erstellung von Gutachten, Vorträgen etc. tätig zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die Abzugsbeschränkung des §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann gilt, wenn in das Wohngebäude ein ausgedehnter Bürotrakt integriert ist, in dem der Steuerpflichtige in erheblichem Umfang beruflich tätig ist, ist nicht weiter klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87 (BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421) hat der Bundesfinanzhof (BFH) für den Fall des in einer Einliegerwohnung unterhaltenen häuslichen Arbeitszimmers entschieden, daß die mit §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebte Gleichbehandlung der Fahrtkosten bei Selbständigen und Arbeitnehmern eine möglichst genaue und verläßliche Abgrenzung zwischen den beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einerseits und den unbeschränkt abzugsfähigen Aufwendungen für Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten andererseits verlangt. Danach greift §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ein, wenn die Betriebsstätte ein baulich nicht getrennter Teil der Wohnung ist, keine in sich geschlossene Einheit bildet und die Wohnung dem Ganzen das Gepräge gibt. Doch sind die baulichen Gegebenheiten, d.h. die räumliche Trennung, nicht erheblich, wenn sich die Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe der Wohnung befindet (BFH- Urteil in BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421). Entscheidend ist vielmehr, daß das Wohnhaus oder die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten ist, und zwar unabhängig davon, welchen Raum der Steuerpflichtige jeweils unmittelbar vor oder nach der Fahrt als ersten aufsucht. An diesen Grundsätzen hat der BFH in dem Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 52/91 (BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468) sogar für den Fall einer Zweigstelle festgehalten (vgl. auch Urteil vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875). Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß trotz der Trends zur Bildung örtlich getrennter Kanzleien die Fahrten eines Rechtsanwalts von seinem häuslichen Büro, in dem er auch Mandanten empfing, zu der in einem anderen Ort gelegenen Kanzlei nach dem Willen des Gesetzgebers nur beschränkt abzugsfähig sind (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595, m.w.N.). Eigentlicher Zweck dieser Fahrten ist nämlich das regelmäßige Aufsuchen der Betriebsstätte und die Rückkehr zur Wohnung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1995 IV R 74/94, BFH/NV 1996, 117). Der Charakter dieser Fahrten verliert sich nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann nicht, wenn in dem häuslichen Büro familienfremde Arbeitskräfte angestellt sind, Kunden oder Mandanten empfangen werden oder sogar der größte Teil des Umsatzes von dort aus getätigt wird (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1987 III R 183/84, BFH/NV 1988, 357, und vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701, m.w.N.). Regelungszweck des §4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist es nämlich, daß die Aufwendungen der Gewerbetreibenden und Freiberufler für diese regelmäßigen Fahrten nur in demselben Umfang wie die entsprechenden von Arbeitnehmern berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279).
2. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das angefochtene Urteil nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des BFH beruht.
Fundstellen
Haufe-Index 154128 |
BFH/NV 1999, 609 |