Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung bei Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über Ausschlußfrist
Leitsatz (NV)
Ein Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über das Wesen einer Ausschlußfrist (hier: für Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht entschuldbar und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 115 Abs. 3; GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begründet worden ist und wegen dieses Versäumnisses die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) nicht gewährt werden kann.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe aufgrund der Mitteilung des Berichterstatters (beim Finanzgericht - FG -) darauf vertraut, daß die Beschwerdebegründung bis zum . . . nachgereicht werden könne, liegt ein Wiedereinsetzungsgrund nicht vor. Die Frist für Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist gesetzlich bestimmt und nicht verlängerbar (die Revisionsbegründungsfrist verlängerbar nur durch den Vorsitzenden des zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH -; § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO). Wenn der Berichterstatter für die ,,Begründung der ,Revision (richtig: Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision)" eine Frist bis zum . . . setzte, so entsprach dies nicht dem Gesetz. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der durch rechtskundige Prozeßbevollmächtigte vertretene Kläger ohne ihm zuzurechnendes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Ein Irrtum des Prozeßbevollmächtigten über das Wesen der Ausschlußfrist ist nicht entschuldbar; der Bevollmächtigte muß den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist anhand des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung prüfen (BFH, Beschlüsse vom 23. Mai 1989 IX B 69/89, BFH/NV 1990, 781, und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257). Nur bei schwieriger Verfahrenslage kann es entschuldbar sein, wenn der Beteiligte sich auf den (unrichtigen) Rat eines mit der Sache befaßten Richters verläßt (dazu Senat, Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, 576, BStBl II 1990, 546). Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Vielmehr ergab sich die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde und deren Begründung klar aus dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO) und der damit übereinstimmenden Rechtsmittelbelehrung in der Vorentscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird im Hinblick auf die unrichtige Sachbehandlung durch das FG abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes).
Fundstellen