Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge von Verfahrensmängeln i. S. des § 116 FGO

 

Leitsatz (NV)

Mit der Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile des Gesamtergebnisses der Verhandlung nicht berücksichtigt, wird lediglich sinngemäß ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO geltend gemacht, der keine zulassungsfreie Revision i. S. von § 116 Abs. 1 FGO begründet (z. B. BFH-Beschluß vom 9. November 1994 I R 19/94, BFH/NV 1995, 690, unter 1. b bb, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Klägern) eingelegte Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurden die Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Vorentscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gemäß § 115 FGO haben die Kläger nicht eingelegt.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe bei seiner Entscheidung wesentliche Teile des Gesamtergebnisses der Verhandlung nicht berücksichtigt, rügen die Kläger lediglich sinngemäß einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO. Verstöße gegen § 96 Abs. 1 FGO begründen jedoch keine zulassungsfreie Revision i. S. von § 116 Abs. 1 FGO (z. B. BFH-Beschluß vom 9. November 1994 I R 19/94, BFH/NV 1995, 690, unter 1. b bb, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421665

BFH/NV 1996, 925

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