Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verfahrensabtrennung; Darlegung der Abweichung von der Rechtsprechung des BFH
Leitsatz (NV)
1. Mängel im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden. Eine Umdeutung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist nicht möglich.
2. Die Abtrennung des Klageverfahrens der Ehefrau berührt das rechtliche Gehör des Ehemannes nicht.
3. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Kläger abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3, § 116 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die vom Kläger erhobenen Rügen sind unzulässig.
Soweit sich der Kläger auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruft, fehlt für die Nichtzulassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Mängel im Sinne dieser Vorschrift können nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden. Eine Umdeutung der unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision ist nicht möglich (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, 397 f., BStBl II 1986, 679; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 116 Anm. 5).
Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist unzulässig. Die Abtrennung des Klageverfahrens seiner Ehefrau berührte das rechtliche Gehör des Klägers nicht. Denn er hatte weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, sich vor Gericht zu äußern. Soweit das Vorbringen des Klägers darauf abzielen sollte, die Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Ehefrau geltend zu machen, ist die Beschwerde schon deshalb unstatthaft, weil gegenüber der Ehefrau des Klägers im Streitfall noch keine finanzgerichtliche Entscheidung ergangen ist, welche die Beschwerde nach § 115 Abs. 3 FGO eröffnet.
Die behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht ausreichend dargelegt. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß die Entscheidung des BFH, von der das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Dies bedeutet, daß der Kläger abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidungen des BFH so bezeichnen muß, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, 153, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es im Streitfall. Die angeführten Rechtsprechungsgrundsätze lassen keinen Zusammenhang mit den im angefochtenen Urteil des FG zugrunde gelegten Rechtsauffassungen erkennen. Das BFH-Urteil vom 2. September 1987 I R 110/86 (BFH/NV 1988, 176) betrifft die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Der Beschluß vom 23. November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) und das Urteil vom 10. Februar 1989 VI R 60/86 (BFH/NV 1989, 623) behandeln die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel. Auf die angebliche Abweichung vom Urteil des FG Nürnberg vom 17. Juli 1989 V 243/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 47), welches der Kläger irrtümlich als BFH-Urteil bezeichnet, kann die Nichtzulassungsbeschwerde ohnehin nicht gestützt werden.
Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423085 |
BFH/NV 1992, 259 |