Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Leitsatz (NV)
Zur Bemessung des Streitwerts bei Streitigkeiten über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; BRAGO §§ 8-10
Gründe
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das abgeschlossene Beschwerdeverfahren ist zulässig. Nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen.
Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hat es in Anwendung dieser Vorschriften nach seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen angesehen, den Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) in allen Fällen, in denen über das Bestehen der Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtenprüfung gestritten wird, pauschal auf 10 000 DM festzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422, und vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389). Dieser für den Zugang zum Beruf als Steuerberater (Steuerbevollmächtigter) geltende Wert bildet mangels sonstiger Wertbemessungsgrundlagen zumindest einen Anhaltspunkt auch für die Streitwertfestsetzung in Fällen, in denen - wie im Streitfall - um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater gestritten wurde.
Der Senat hat zwar im Beschluß vom 12. Dezember 1978 VII B 50/78 (BFHE 126, 509, BStBl II 1979, 264) ausgeführt, daß der Wert des Rechtsstreits über die Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen nach den Einkünften zu bemessen sei, die der von der Untersagungsverfügung Betroffene in dem der Verfügung vorangegangenen Kalenderjahr aus der nunmehr untersagten Tätigkeit erzielt hat. Er hat es in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 16. Februar 1982 VII E 18/81 für angemessen erachtet, die Grundsätze der vorstehend zitierten Entscheidung auch auf den Fall des Widerrufs der Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu übertragen; denn in beiden Fällen gehe es darum, daß eine bis zur Untersagung bzw. zum Widerruf ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden dürfe. Dem Senat sind aber im Streitfall die Einkünfte des Klägers als Steuerberater in dem der Widerrufsverfügung vorangegangenen Kalenderjahr nicht bekannt. Ihre Feststellung würde den Rahmen des summarischen und vom Ermessen beherrschten Verfahrens zur Bestimmung des Streitwerts übersteigen (vgl. Beschluß des Senats vom 11. August 1981 VII S 1/81, BFHE 134, 92, BStBl II 1981, 790). Der Senat schätzt deshalb im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles die letzten Jahreseinkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Steuerberater ebenfalls auf 10 000 DM und setzt gemäß § 13 Abs. 1 GKG den Streitwert des Verfahrens in dieser Höhe fest.
Aus dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteil des Finanzgerichts ergeben sich folgende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger vor dem Widerruf seiner Bestellung nur geringe Einkünfte als Steuerberater erzielt hat: Der Kläger litt an einer schweren Herzkrankheit, und er befand sich in Vermögensverfall, was zum Widerruf seiner Bestellung führte. Er konnte zeitweise die fälligen Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bezahlen, es bestanden Rückstände für die Praxismiete und die Telefongebühren der Praxis; Vollstreckungsversuche des Finanzamts waren erfolglos geblieben. Im übrigen hat auch der Beklagte im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines Streitwerts von 10 000 DM für angemessen angesehen. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Antragsteller haben dem nicht widersprochen.
Fundstellen
Haufe-Index 423069 |
BFH/NV 1992, 405 |