Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfe bei Revisionseinlegung durch das Finanzamt
Leitsatz (NV)
Hat das Finanzamt Revision eingelegt, so ist die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten nicht davon abhängig, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Klägers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 119 S. 2, § 121 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung führte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für den Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsteller (Kläger) und seine Ehefrau eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durch, wobei das FA von Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 74 935 DM ausging. Der Einspruch des Klägers, mit dem er diese Einkünfte bestritt, blieb erfolglos. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Einkommensteuerbescheid auf, da es die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als gegeben ansah. Gegen die Entscheidung des FG hat das FA Revision eingelegt, die vom FG in seinem Urteil zugelassen worden war.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er beantragt, ihm unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Nach der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht der Kläger neben Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 236,40 DM lediglich noch Kindergeld in Höhe von monatlich 270 DM. Der Kläger hat drei minderjährige Kinder; seine Ehefrau hat keine eigenen Einkünfte.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet. Dem Kläger ist unter Beiordnung seines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren VI R 88/87 zu bewilligen.
Nach der auf amtlichem Vordruck eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Auch die Festsetzung von Raten kommt nicht in Betracht.
Da das Rechtsmittel der Revision vom Gegner, dem FA, eingelegt wurde, war gemäß § 119 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
Im Hinblick auf das gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs bestehende Vertretungsgebot vor dem Bundesfinanzhof war dem Kläger auch antragsgemäß nach § 121 Abs. 1 ZPO sein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beizuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 423932 |
BFH/NV 1988, 263 |