Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen; keine notwendige Beiladung des Leasinggebers im Verfahren des Leasingnehmers
Leitsatz (NV)
1. Macht der Kläger geltend, das Gericht habe ihm rechtliches Gehör vor Urteilsfindung nicht gewährt, so muß er - um den Verfahrensmangel entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu bezeichnen - insbesondere substantiiert darlegen, wozu er sich nicht äußern konnte und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung des BFH).
2. Der Leasinggeber muß im Verfahren des Leasingnehmers nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen werden.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3, § 115 Abs. 2, 3 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Inhaber eines Güternahverkehrsgewerbes, das er mit geleasten Fahrzeugen betrieben hatte. Er stellte sein Unternehmen im Streitjahr (1987) ein. Der Leasinggeber kündigte daraufhin die Leasingverträge, überließ die Fahrzeuge an Dritte und stellte dem Kläger die abgezinsten Mietraten zuzüglich 14 v.H. offen ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung. Hiervon zog er die Verwertungserlöse ab.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr behandelte der Kläger die vom Leasinggeber angerechneten Verwertungserlöse als eigene Umsätze und zog die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht.
Die Klage war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, die aufgrund der Kündigung vom Leasinggeber geforderte Zahlung stelle überwiegend eine nicht steuerbare sog. echte Schadensersatzforderung dar. Darüber hinaus stehe dem Vorsteuerabzug § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 entgegen, da das vereinbarte Entgelt uneinbringlich sei.
Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen gestützte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
1. Soweit er geltend macht, zur Frage der Umdeutung der Leasingverträge in normale Mietverträge mit der Folge der Nichtigkeit der Mehrwertsteuervereinbarung habe das Gericht ihm rechtliches Gehör vor Urteilsfindung nicht gewährt, hat er damit den Verfahrensmangel nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Dazu gehört insbesondere, daß der Kläger substantiiert darlegt, wozu er sich nicht äußern konnte und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; BFH-Beschluß vom 16. März 1988 II B 175/87, BFH/NV 1989, 586).
2. Auch mit der Rüge, das FG hätte den Leasinggeber notwendig beiladen müssen, bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensfehler, denn die Entscheidung gegenüber dem Leasingnehmer gestaltet nicht - wie dies § 60 Abs. 3 FGO voraussetzt (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19. April 1988 VII R 56/87, BFHE 153, 472, BStBl II 1988, 789) - notwendigerweise und unmittelbar Rechte des Leasinggebers. Es handelt sich vielmehr um zwei unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse, in denen die Entscheidung nicht einheitlich ergehen muß.
3. Soweit der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt, macht er keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend.
Fundstellen