Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Beschwerde gegen Versagung der PKH durch FG - zur Wiedereinsetzung bei persönlich eingelegter Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. PKH für die Beschwerde gegen die Versagung der PKH durch das FG entfällt, wenn die Beschwerde vom BFH mangels Postulationsfähigkeit als unzulässig zu verwerfen ist.

2. Die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist setzt voraus, daß der Betroffene innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form vorlegt, sofern er nicht auch hieran ohne Verschulden gehindert ist. Die Fristversäumung ist nicht unverschuldet, wenn der Antragsteller vorträgt, er könne den Verwaltungsaufwand für die von ihm betriebenen 20 Verfahren nicht bewältigen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 29 Abs. 1, § 142; ZPO §§ 144, 117 Abs. 2 S. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 31.07.1989 - IX S 1/89 (NV); BFH/NV 1990, 55

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132409

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