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BFH Urteil vom 01.02.1984 - II R 144/81

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Kfz-Steuer für das Halten eines Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, zwei Sitzplätzen, 2 155 ccm Hubraum, einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4,75 t (4 750 kg) und zwei Achsen bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.

2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, auch Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (2 800 kg) als PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen und die Steuer für ihr Halten nach dem Hubraum zu bemessen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, betreffend das Halten eines Wohnmobils mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2,3 t).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; KraftStG 1979 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 13, § 8 Nrn. 1-2; StVO § 41 Abs. 2 Verkehrszeichen 253; StVZO § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) war am 5. Dezember 1979 ein Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelasen worden. Es handelt sich um ein zweiachsiges Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, 2 Sitzplätzen, 2 155 ccm Hubraum und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4 750 kg. Die Beteiligten streiten, ob das Fahrzeug ein "Personenkraftwagen" i. S. des § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 1979) ist und demzufolge die Kfz-Steuer nach dem Hubraum zu bemessen ist, oder ob es den "anderen Fahrzeugen" zuzuordnen und demzufolge die Kfz-Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen zu bemessen ist (§ 8 Nr. 2 KraftStG 1979), was zu einer höheren Steuer führen würde.

Der Kläger ist der Ansicht, sein Fahrzeug sei ein "Personenkraftwagen", denn es sei "zur Beförderung von zwei Personen zugelassen, geeignet und bestimmt". Als Fahrzeug dieser Art sei es schon in der Zeit vor dem 5. Dezember 1979 (als es noch für seine Ehefrau zugelassen gewesen sei) beurteilt und besteuert worden.

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte das Fahrzeug in Übereinstimmung mit der Zulassungsbehörde als LKW und setzte durch Bescheid vom 29. Januar 1980 die Kfz-Steuer auf 568,50 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies er zurück.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Fahrzeug des Klägers könne "wegen seiner fest eingebauten Wohn- und Schlafeinrichtung nicht wahlweise vorwiegend der Güterbeförderung dienen", auch überschreite sein verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t, so daß es nicht die Merkmale eines PKW i. S. des § 23 Abs. 1 letzter Satz der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erfülle. Aus der Tatsache, daß Fahrzeuge dieser Art, soweit sie vor dem 1. Juni 1979 (dem Tag des Inkrafttretens der Neufassung des KraftStG) zugelassen worden sind, "noch als Personenkraftwagen nach dem Hubraum besteuert werden", könne der Kläger "nicht einen Anspruch auf die günstigere Besteuerung ableiten, weil es eine Gleichheit im Unrecht nicht" gebe. Das FG hat die Revision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des § 9 i.V.m. § 2 Abs. 2 KraftStG 1979. Sein Fahrzeug sei als PKW zu beurteilen. Das folge "aus der alleinigen Nutzung des Fahrzeuges durch max. zwei Personen". Dem stehe nicht entgegen, daß das zulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeugs 2,8 t überschreite. Denn z. B. aus dem Text zu dem Verbotsverkehrszeichen 253 (§ 41 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO -) - "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse" - sei zu schließen, daß auch Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t "Personenkraftwagen" sein könnten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und sein Fahrzeug nach dem Hubraum zu besteuern.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat im Ergebnis zutreffend den angefochtenen Kfz-Steuerbescheid für rechtmäßig erachtet. Das Halten des bezeichneten Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen unterliegt der Kfz-Steuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1979). Die Steuer bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen. Das folgt aus § 8 Nr. 2 KraftStG 1979 und den Gründen, die der erkennende Senat dargelegt hat in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64/82 (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747, betr. das Halten eines sog. Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,3 t). Gemäß dem dort durch Ausfüllen einer Gesetzeslücke gefundenen Recht ist das Fahrzeug des Klägers kein PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979, weil sein zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t überschreitet. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t besteht keine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke.

Der Hinweis des Klägers auf den Text zu dem Verkehrsverbotszeichen 253 (§ 41 Abs. 2 StVO) führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn selbst wenn man jenen Text in dem vom Kläger bezeichneten Sinne auslegte, bliebe er auch bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung sinnvoll: Es gibt PKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, z. B. gepanzerte Limousinen zur Beförderung von Personen, deren Sicherheit gefährdet ist. Wohnmobile sind nur dann als PKW zu beurteilen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet. Dies hat seinen Grund darin, daß Wohnmobile - ähnlich wie die gesetzlich geregelten Kombinationsfahrzeuge - zwei Hauptzwecken dienen, nämlich "Personen nicht nur zu befördern, sondern ihnen auch das (vorübergehende) Wohnen im Fahrzeug und damit eine besondere Art des Reisens zu ermöglichen" (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747; zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenzweck: Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1976 II R 16/74, BFHE 119, 182, 184, betr. Steuerermäßigung für das Halten eines Baustellenfahrzeugs).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) gebietet nicht, alle Wohnmobile unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht einheitlich als PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen. Denn diese Fahrzeuge unterscheiden sich wesentlich voneinander, z. B. hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung, des den Fahrgästen belassenen Bewegungsraums, ihres Umrisses, ihres Aufbaus, ihrer Geschwindigkeit, ihrer Lenkbarkeit, ihres zulässigen Gesamtgewichts (BFHE 138, 493, 497, BStBl II 1983, 747). Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, unter Berücksichtigung dieser Verschiedenheiten in Anlehnung an § 23 Abs. 1 letzter Satz, § 72 Abs. 2 StVZO nur solche Wohnmobile als PKW zu beurteilen, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet, zumal die meisten der angedeuteten Unterschiede innerhalb der Fahrzeuggattung sich auf die Höhe des Gesamtgewichts auswirken oder darin ihre Ursache haben.

Der Kläger weist noch hin auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. März 1982 IV A 4 - S 6120 - 2/82 II an den ADAC. Darin teilt der BMF mit, daß die Frage, ob die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 13 KraftStG 1979 anwendbar ist auf gebietsfremde Wohnmobile (Motor-Caravans), die zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des KraftStG gelangen, erneut mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder geprüft worden sei. Dabei sei einhellig an der bisher vertretenen Auffassung, Wohnmobile könnten nicht als PKW angesehen werden, nicht mehr festgehalten worden. Der Kläger folgert daraus, daß dann auch die einheimischen Wohnmobile als PKW behandelt werden müßten. Ob der in dem erwähnten Schreiben vertretenen Rechtsauffassung und der daraus vom Kläger gezogenen Schlußfolgerung zuzustimmen ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil der erkennende Senat an die Rechtsauffassung der Finanzverwaltungsbehörden nicht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74987

BStBl II 1984, 461

BFHE 1984, 474

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