Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung der Frage, ob ein den Mietern eines Vierfamilienhauses zur Nutzung überlassenes und vom Eigentümer mitbenutztes Schwimmbecken im Garten der Einnahmeerzielung dient, ist auf das gesamte Mietverhältnis abzustellen, auch wenn ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu verneinen ist.
Normenkette
EStG § 21
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ließ im Jahre 1970 im Garten seines Vierfamilienhauses, von dessen Wohnungen er und seine Ehefrau seit Januar 1971 selbst eine bewohnen, ein Schwimmbecken errichten. Die Herstellungskosten machte der Kläger im Streitjahr in Form von Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach einer von ihm geschätzten zehnjährigen Nutzungsdauer geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil es sich hierbei um Kosten der Lebensführung. handele, die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähig seien.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 148 (EFG 1974, 148) veröffentlichten Entscheidung statt.
Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung der §§ 9 und 12 EStG. Das FA ist der Ansicht: Zur Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen aus den vier Wohnungen sei der Bau des Schwimmbeckens nicht erforderlich gewesen. Durch den Bau des Schwimmbeckens habe der Kläger zweifelsohne neue Einnahmen erworben, doch seien diese nicht kostendeckend, so daß der Tatbestand des § 12 EStG erfüllt sei. Es handele sich insoweit um Liebhaberei. Die verschiedenen Mieterhöhungen stünden auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmbeckens, weil die Mieter für dessen Benutzung 360 DM im Jahr zu zahlen hätten und sie wohl auch nicht eine Mieterhöhung im Jahr 1970 für ein noch nicht errichtetes Schwimmbecken hingenommen hätten.
Es könne auch der Rentabilitätsrechnung des Klägers nicht gefolgt werden, denn der Betrieb des Wohnhauses dürfe grundsätzlich nicht mit dem des Schwimmbeckens verquickt werden, weil der Kläger für die Benutzung des Schwimmbades ein gesondertes Entgelt erhoben habe. Bei der geschilderten Ertragslage des Grundstücks sei es unwahrscheinlich, daß der Kläger das Schwimmbecken errichtet hätte, wenn nicht die Aussicht bestanden habe, daß er selbst in das Haus einziehen konnte.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Revision den im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmbeckens vereinnahmten Betrag von 3 460 DM außer Ansatz zu lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die aus der Nutzung und Gebrauchsüberlassung des Schwimmbeckens resultierenden Einnahmen und Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Liebhaberei geforderten Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 99/72 (BFHE 121, 50, BStBl II 1977, 305) ausgeführt, daß auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der eigentliche Nutzungszweck (Einnahmezweck) hinter sonstige persönliche, nach § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigende Motive zurücktreten kann, und daß sich dann die Frage der Liebhaberei stellt (vgl. auch die dort angegebenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise). Eine derartige Liebhaberei kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auf die Dauer gesehen die Möglichkeit der Erzielung einer, wenn auch bescheidenen Rendite objektiv ausgeschlossen werden kann bzw. wenn der den Einnahmezwecken dienende Aufwand die Einnahmen und gegebenenfalls den nach § 21 Abs. 2 EStG anzusetzenden Mietwert übersteigt.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Erzielung einer Rendite nach objektiven Gesichtspunkten ausgeschlossen werden muß, kann jedoch entgegen der Ansicht des FA nicht nur auf das Ergebnis aus der Nutzungsüberlassung des Schwimmbeckens abgestellt werden. Denn die Mieter nutzen das Schwimmbecken im Rahmen der bestehenden Mietverhältnisse ihrer Wohnungen, auch wenn durch die nachträgliche Erstellung des Schwimmbeckens Ergänzungen der Mietvereinbarungen erforderlich wurden. Die Beschränkung des Benutzerkreises auf die Mieter des Hauses bestätigt diese Annahme.
Dieser Ansicht steht nicht entgegen, daß hinsichtlich des Schwimmbeckens eine vom Gebäude abweichende AfA anzusetzen ist. Die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zu einem Gebäude unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) und deren gesonderte Bewertungs- und Abschreibungsfähigkeit bei Verneinung dieses Zusammenhanges hat auf die Beurteilung des Ergebnisses dieser Einkunftsquelle keinen Einfluß. Entscheidend ist nur, daß die Nutzungsüberlassung der Wirtschaftsgüter trotz deren unterschiedlicher Nutzungsdauer in einem einheitlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Der Fall ist nicht anders zu sehen wie die Nutzungsüberlassung von Küchenmöbeln im Rahmen der Vermietung einer Wohnung (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1974 VIII R 96/69, BFHE 112, 251, BStBl II 1974, 479). Auch hier sind die Einnahmen und Werbungskosten des Mietverhältnisses insgesamt gegenüberzustellen, obwohl ebenfalls Wirtschaftsgüter mit unterschiedlicher Nutzungsdauer überlassen werden.
Bezieht man hiernach die Überlassung des Schwimmbeckens in die gesamten Mietverhältnisse mit ein und betrachtet das wirtschaftliche Ergebnis insgesamt, so muß die Annahme von Liebhaberei im vorliegenden Fall ausscheiden. Denn auch das FA hat zugestanden, daß nach einer gewissen Zeit mit einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen ist. Nur die Nutzungsüberlassung des Schwimmbeckens allein führt nach seiner Ansicht zu "Verlusten".
Fundstellen
Haufe-Index 72940 |
BStBl II 1979, 14 |
BFHE 1979, 20 |