Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulage nach § 19 BerlinFG bei dem Schallschutz dienenden Zwischendecken
Leitsatz (NV)
In Gaststätten und Diskotheken eingebaute Schallschutzdecken sind keine beweglichen Wirtschaftsgüter (Betriebsvorrichtungen), sondern Gebäudebestandteile.
Normenkette
BerlinFG § 19
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhält in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, der die Verpachtung von Gaststätten zum Gegenstand hat. Er mietet zum Betrieb von Gaststätten geeignete Räume an und vermietet diese, nachdem er sie entsprechend umgebaut und eingerichtet hat, an Gastwirte weiter. Im Streitjahr 1979 baute er aufgrund behördlicher Auflagen in zwei Gaststätten und in einer Diskothek dem Schallschutz dienende Zwischendecken ein. Die dabei entstandenen Kosten betrugen : . . .
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die für diese Aufwendungen nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) beantragte Zulage ab. Das FA sah in den Zwischendecken Gebäudebestandteile, welche die Voraussetzungen für die begehrte Zulage nicht erfüllten. Die Annahme von Betriebsvorrichtungen, also von beweglichen Wirtschaftsgütern, lehnte das FA ab, da der Kläger die Gaststätten nicht unmittelbar durch die Schallschutzdecken betreibe.
Hingegen gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es sah in den Zwischendecken wegen ihres einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit den Gaststätten Betriebsvorrichtungen und damit begünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter.
Dagegen wendet sich das FA mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage hinsichtlich der Zulagengewährung für 1979 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage, soweit die Investitionszulage 1979 betroffen ist.
1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger die Zulage nach § 19 BerlinFG nur zusteht, wenn es sich bei den Zwischendecken um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen Gebäude und Gebäudeteile nach § 19 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 a BerlinFG zulagebegünstigt sind, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
Bewegliche Wirtschaftsgüter wären die Zwischendecken nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur, wenn es sich bei ihnen um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handeln würde (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1987 III R 191/85, BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300, und vom 9. Dezember 1988 III R 133/84, BFH/NV 1989, 570).
2. Entgegen der Auffassung des FG sind die Zwischendecken keine Betriebsvorrichtungen. Sie können daher unter diesem Gesichtspunkt nicht als bewegliche Wirtschaftsgüter angesehen werden.
a) Nach der Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG), die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Einkommensteuer- und Investitionszulagenrecht Anwendung findet (BFH-Urteile vom 12. August 1982 III R 118/79, BFHE 136, 443, BStBl II 1982, 782, und vom 22. April 1988 III R 34/83, BFH/NV 1989, 127), kommen als Betriebsvorrichtungen Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören; selbst dann, wenn sie wesentliche Gebäudebestandteile sind. Aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit ,,zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, daß der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände vorausetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH-Urteil vom 15. Februar 1980 III R 105/78, BFHE 130, 224, BStBl II 1980, 409, sowie die Entscheidungen in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300, und BFH/NV 1989, 570). Zwischen der Vorrichtung und dem Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht es nicht aus, wenn eine Vorrichtung für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder behördlich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gewerbe durch die Vorrichtung unmittelbar ausgeübt wird (vgl. Gürsching/Stenger, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, § 68 BewG Anm. 83.1).
Das von der Vorinstanz herangezogene Abgrenzungsmerkmal des ,,engen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs" ist für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht ausreichend. Der Senat verweist insoweit auf seine Entscheidungen in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300 und BFH/NV 1989, 127.
b) In seinem Urteil in BFHE 151, 573, BStBl II 1988, 300 hat der erkennende Senat die in einer Bar eingebaute Schallschutzdecke zur Gebäudeeinheit gerechnet. Er war der Ansicht, daß es grundsätzlich Aufgabe des Gebäudes selbst sei, der Übertragung des Schalls entgegenzuwirken. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Schallschutzmaßnahme bereits bei der Errichtung des Gebäudes oder erst später, z. B. anläßlich eines Umbaus, eingefügt werde. Allenfalls in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße sehr starker Lärm enstehe, könne eine Schallschutzmaßnahme eine Betriebsvorrichtung sein. Voraussetzung sei dann allerdings, daß zwischen dem konkreten Betriebsablauf und der speziell auf diesen Betrieb abgestellten Schallschutzvorrichtung ein besonders enger Zusammenhang bestehe.
Im Streitfall sind keine Gründe ersichtlich, diese Rechtsprechung zu ändern.
c) Danach sind im Streitfall keine Betriebsvorrichtungen gegeben. Bezüglich der beiden Gastwirtschaften spricht schon der relativ geringe Preis von 7 000 DM bzw. 23 000 DM dagegen, daß eine besondere, über das bei Gaststätten übliche Maß hinausgehende Lärmschutzvorrichtung geschaffen worden ist. Bei der Diskothek mag das zwar anders sein. Trotzdem ist aber auch hier die Annahme einer Betriebsvorrichtung zu verneinen. Die Zwischendecke dient bei der Diskothek ebenfalls nicht nur der Ausübung des konkreten Betriebs. Sie kann später durchaus von anderen Mietern, z. B. für Gaststätten herkömmlicher Art, verwendet werden.
Auch die Tatsache, daß der Einbau der Schallschutzdecken aufgrund von behördlichen Auflagen erfolgte, führt im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht zur Annahme von Betriebsvorrichtungen. Solche wären nach obigen Ausführungen vielmehr nur gegeben, wenn der Betrieb der Gaststätten oder der Diskothek unmittelbar durch die Schallschutzdecke ausgeübt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
3. Die Zwischendecken sind auch unter dem Gesichtspunkt eines Scheinbestandteils keine beweglichen Wirtschaftsgüter. Als Scheinbestandteile (§ 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) kommen ausschließlich solche Vorrichtungen in Betracht, denen nach ihrem Ausbau ein beachtlicher Wiederverwendungswert zukommt (vgl. BFH/NV 1989, 127 unter 2.). Nach den Feststellungen des FG entfallen jedoch 80 v.H. der aufgewendeten Kosten auf Arbeitslöhne, so daß nach einer Demontage allenfalls Materialteile, aber keine Zwischendecke übrigbleiben würde. Ist eine Sache nach ihrer Trennung von einem Gebäude jedoch als verbraucht anzusehen, kann sie kein Scheinbestandteil sein (vgl. Gürsching / Stenger, a.a.O. § 68 BewG Anm.14).
4. Die Zwischendecken sind daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen. Eine Zulage nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BerlinFG steht dem Kläger nicht zu. Die gegen die Einspruchsentscheidung über die Investitionszulage 1979 gerichtete Klage ist daher abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 416802 |
BFH/NV 1990, 598 |