Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer für einen Grundstückstauschvertrag ist als Wert des Grundstückes, das jeweils die Gegenleistung für das erworbene Grundstück bildet, der gemeine Wert anzusetzen.
Normenkette
GrEStG § 12/1; BewG §§ 1, 10, 9
Tatbestand
Der Streit geht um die Frage, ob bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer für einen Grundstückstauschvertrag als Wert des Grundstückes, das jeweils die Gegenleistung für das erworbene Grundstück bildet, der Einheitswert oder der gemeine Wert anzusetzen ist.
Das Finanzgericht hat der Berechnung der Steuer von dem Erwerb des Beschwerdeführers (Bf.) den gemeinen Wert des von ihm hingegebenen Grundstückes zugrunde gelegt. Die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der der Ansatz des Einheitswertes begehrt wird, hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Steuer ist nach § 10 Absatz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Die Gegenleistung, die der Bf. gewährt, besteht in einem Grundstück. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GrEStG ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes bildet. Es fragt sich, ob diese Vorschrift den Ansatz des Einheitswertes rechtfertigt.
Für den Grundstückstauschvertrag bestimmt § 1 Absatz 4 GrEStG, daß "der Steuer unterliegt" sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteiles. Diese Vorschrift ist, wie ihre Aufnahme in den Abschnitt I des Gesetzes (Gegenstand der Steuer) und ihr Wortlaut erkennen lassen, nicht eine Steuerberechnungsvorschrift, sondern eine Vorschrift über den Steuergegenstand. In ihr wird der Tauschvertrag in zwei steuerbare Erwerbsvorgänge zerlegt. Dementsprechend sind auch, von niemanden bemängelt, die Befreiungsvorschriften des Gesetzes stets auf jeden der beiden Erwerbsvorgänge getrennt angewendet worden.
Sind hiernach grunderwerbsteuerlich zwei Erwerbsvorgänge gegeben, so ist auch jeder Erwerbsvorgang hinsichtlich des "Gegenstandes des Erwerbsvorganges" für sich zu betrachten. Gegenstand des Erwerbsvorganges, durch den der Bf. Grundbesitz erwirbt, ist dieser Grundbesitz; das Grundstück, das er hingibt, ist - ebenso wie der Kaufpreis bei einem Kaufvertrag - zwar Teil des Erwerbsvorganges, aber nicht sein Gegenstand. Es findet deshalb nicht § 12 GrEStG Anwendung; als Wert des vom Bf. als Gegenleistung gewährten Grundstückes ist vielmehr nach §§ 1 und 10 des Reichsbewertungsgesetzes (RBewG) der gemeine Wert anzusetzen.
Dieses aus dem Wortlaut der Vorschriften abgeleitete Ergebnis ist auch sachlich gerechtfertigt. Jeder Tauschpartner geht bei der Beantwortung der Frage, ob sich die beiderseitigen Leistungen ausgleichen oder ob eine Zuzahlung von seiner Seite oder der Gegenseite gerechtfertigt ist, von den gemeinen Werten der Tauschgrundstücke aus. Andere Sachleistungen, die ein Tauschpartner als Gegenleistung gewährt, werden gleichfalls mit dem gemeinen Wert bewertet. Bei dem Ansatz der Einheitswerte ergeben sich oft sehr schiefe Ergebnisse, weil der Einheitswert des einen der beiden als gleichwertig ausgetauschten Grundstücke bedeutend höher, doppelt so hoch oder noch höher, als der des anderen ist; es ist sogar vorgekommen, daß der Tauschpartner, der das Grundstück mit dem höheren Einheitswert hingibt, noch eine Zuzahlung leistet. Daß im Streitfall, worauf der Bf. hinweist, bei dem Ansatz der gemeinen Werte ein ähnlich schiefes Ergebnis herauskommt wie bei dem Ansatz der Einheitswerte, ist eine sonst wohl kaum, jedenfalls nur selten gegebene Ausnahme. Schließlich hat der Oberste Finanzgerichtshof in dem Urteil vom 24. Februar 1950 II 13/49 (Steuerrechtskartei, GrEStG § 2 Rechtspr. 3) hinsichtlich der Verteilung einer Gesamtgegenleistung auf ein verkauftes Grundstück und auf mitverkaufte Gegenstände, die der Steuer nicht unterliegen, zutreffend entschieden, daß auch für das Grundstück der gemeine Wert zugrunde zu legen ist, wenn die anderen Gegenstände mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, obwohl hier das Grundstück sogar Gegenstand des Erwerbsvorganges ist.
Gegenüber all diesen Erwägungen kann der Gedanke der Vereinfachung, der für den Gesetzgeber bei der Schaffung des § 12 GrEStG bestimmt gewesen sein mag, bei Grundstückstauschverträgen nicht durchgreifen. Wenn der Bf. außerdem auf andere gesetzliche Vorschriften hinweist, in denen an dem Einheitswert als Grundlage der Wertermittlung festgehalten sei, z. B. im DM-Bilanzgesetz, so kann dies die grunderwerbsteuerliche Betrachtung nicht berühren.
Da hiernach dem Finanzgericht in der Berechnung der Steuer vom gemeinen Wert beizutreten und die Steuerberechnung selbst nicht zu beanstanden ist, war die Rb. als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 407258 |
BStBl III 1951, 154 |
BFHE 1952, 390 |
BFHE 55, 390 |