Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von ,,Blüten"
Leitsatz (NV)
Für die zolltarifliche Einreihung ist der botanische Begriff ,,Blüte" maßgebend. Eine Bestäubung (Befruchtung) schließt das Vorliegen von ,,Blüten" nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung).
Normenkette
KN Pos. 0603; Unterpos. 0604 9910
Tatbestand
Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin acht verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) - Nr. . . . vom 27. Dezember 1989 - über verschiedene Proteaceen (Podendron, Obtusifolia, Aurora, Barbigera, Pink, Grandiceps, Compacta hell, Samtblume klein), beschrieben als Fruchtstände mit verholztem, blattlosen Stiel und auffallenden Hochblättern, unter Zuweisung der Waren zu Unterposition 0604 9910 der Kombinierten Nomenklatur - KN - (,,andere" Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, getrocknet). Nach einer Begutachtung durch das Institut für angewandte Botanik der Universität X hob die OFD die - bestandskräftig gewordenen - vZTA auf, weil nach dem Untersuchungsergebnis ,,Blüten" der Position 0603 KN vorlägen. Die Einsprüche der Klägerin wies die OFD zurück, u. a. mit der Begründung, selbst wenn die Erzeugnisse bereits bestäubt (befruchtet) seien, ändere sich nichts an ihrer Einreihung als ,,Blüten". Trotz der Unscheinbarkeit der kleinen Blüten erweckten die Hochblätter im übrigen den Eindruck von blühenden Pflanzen.
Mit der Klage wird vorgetragen, die Aufhebungsverfügungen seien nicht ausreichend begründet, weil sie nicht erkennen ließen, welcher botanische Begriff (,,Blüte") zugrundegelegt worden sei. Sie seien auch materiell rechtswidrig. Getrocknete Fruchtstände bzw. Pflanzenteile, bei denen das Stadium der Fruchtbildung bereits begonnen habe, seien nicht als ,,Blüten" einzustufen, die alle Blütenbestandteile aufweisen müßten. Im übrigen sei innerhalb des begrifflich möglichen Anwendungsbereichs (der Position 0603) eine einschränkende Auslegung geboten. Nach Sinn und Zweck seien nur deutlich erkennbare ,,(Zier-)Blüten" erfaßt.
Entscheidungsgründe
Die Klage, die als reines Anfechtungsbegehren zu verstehen ist, weil bei Klageerfolg die ursprünglich erteilten vZTA mit der von der Klägerin erstrebten Einreihung weitergelten würden, ist nicht begründet.
Die angefochtenen Aufhebungsverfügungen wären nicht rechtens, wenn der für die Aufhebung in Anspruch genommene Grund unzutreffender Einreihung nicht vorläge (Senats-Urteil vom 7. November 1989 VII K 12-13/89, BFH/NV 1990, 540). Das ist jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht der Fall. Die Waren sind keine ,,anderen Pflanzenteile", sondern ,,Blüten".
Der Senat hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 26. November 1991 VII K 5/91 (BFH/NV 1992, 355, zolltarifliche Einreihung von Waren des Blumenhandels - Banksien usw. - als ,,Blüten") entschieden, daß auch bestäubte (befruchtete) Blüten weiterhin ,,Blüten" im botanischen Sinne bleiben und daß die danach sich ergebende zolltarifliche Einreihung, begründet mit dem Hinweis auf botanische Untersuchungsergebnisse, auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Nach den darin aufgestellten Grundsätzen ist der Klage der Erfolg zu versagen.
Der Senat hält insbesondere daran fest, daß der botanische Begriff ,,Blüte" für die zolltarifliche Einreihung maßgebend ist. Rechtsverbindlich ist insoweit der Wortlaut der Position 0603, nicht etwa die Überschrift des Kapitels 6 - . . . Waren des Blumenhandels -; Allgemeine Vorschrift 1. Nach den Feststellungen des Fachinstituts sind bei den Protea-Teilen in den zahlreichen Einzelblüten aller acht Muster weibliche (Fruchtblätter) und männliche (Staubblätter) Blütenorgane zu beobachten. Danach liegen ,,Blüten" im botanischen Sinne vor, unabhängig davon, ob die Samenanlagen bereits befruchtet sind oder nicht. Selbst wenn (auch) Früchte erkennbar wären - was das Institut ausgeschlossen hat -, würde sich im Hinblick auf das Vorhandensein von Blüten an der zolltariflichen Beurteilung nichts ändern. Auf eine besondere ,,Zierwirkung" der Blüten stellt der Zolltarif bei ,,anderen" Blumen / Blüten nicht ab (Senat in VII K 5/91); ob die Waren eine solche Wirkung haben, ist sonach nicht maßgebend.
Fundstellen
Haufe-Index 418249 |
BFH/NV 1992, 707 |