Entscheidungsstichwort (Thema)
Baulast als steuerpflichtige Nutzungsentschädigung; Schätzung von Privatanteilen
Leitsatz (NV)
Das Entgelt für die Gestattung, eine Kanalleitung mit Kanalschacht auf dem Grundstück zu verlegen und zu unterhalten, gehört zu den steuerbaren Einkünften (Anschluß an BFH-Urteil vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1984 als Rechtsanwalt selbständig tätig, seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsklägerin -- Klägerin --) war nichtselbständig tätig. Zum Haushalt der Kläger gehörten zwei 1963 und 1968 geborene Söhne. Der Kläger erklärte seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... DM, zusätzlich den Privatanteil der Pkw-Nutzung mit 1 200 DM und den Privatanteil der Telefonnutzung mit 240 DM. Die Kraftfahrzeugkosten betrugen 9 392,82 DM, die Auf wendungen für Telefon 3 583,29 DM. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte der Kläger Aufwendungen von 9 300 DM für einen Abwasserkanalanschluß an dem Grundstück X als Werbungskosten geltend. Für den Kanalanschluß hatte der Kläger einen Betrag von 6 894 DM entrichtet. In Höhe der Differenz zu 9 300 DM bestand eine Forderung des Klägers gegen die Stadtverwaltung. Ein Teilbetrag dieser Forderung in Höhe von 2 016 DM beruhte darauf, daß der Kläger der Stadt gestattet hatte, auf seinem Grundstück eine Kanalleitung mit Kanalschacht zu verlegen und zu erhalten; eine entsprechende Baulast wurde im Baulastenverzeichnis eingetragen. Mit ihrem Einspruch machten die Kläger verschiedene Einwendungen geltend, denen der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) teil weise stattgab. Die Aufwendungen für den Kanalanschluß zog das FA nachträglich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften ab, erfaßte aber das Entgelt für die Übernahme der Baulast (2 016 DM) als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den betrieblichen Anteil der Pkw-Kosten setzte das FA mit 7 199 DM an.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus: Der Privatanteil der Pkw-Fahrten sei mit rd. 15 v. H. eher zu niedrig angesetzt worden; nach der allgemeinen Lebenserfahrung liege der private Nutzungsanteil üblicherweise bei 20 bis 25 v. H. Die Kläger hätten keine Unterlagen vorgelegt, aus denen verläßlich auf die tatsächliche Nutzung hätte geschlossen werden können. Ebenso sei die Bemessung des Privatanteils der Telefonkosten mit 240 DM pro Jahr bei einer vierköpfigen Familie eher viel zu niedrig als zu hoch.
Das FA habe das Entgelt für die Gestattung der Verlegung und Unterhaltung der Kanalleitung und des Kanalschachtes zutreffend nach § 22 Nr. 3 EStG erfaßt. Die Übernahme der Baulast sei weder eine Veräußerung noch ein veräußerungsähnlicher Vorgang.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragen sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Privatanteil für Telefonkosten auf 120 DM zu begrenzen, die erklärten Pkw-Kosten zu berücksichtigen und die Entschädigung in Höhe von 2 016 DM nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die Schätzung der Privatanteile hinsichtlich der Telefon- und der Pkw-Nutzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der für die Kläger angesetzte Privatanteil der Pkw-Kosten beträgt nach den detaillierten Berechnungen des FA lediglich 15 v. H. Gemessen an dem allgemein Üblichen liegt die Höhe dieses Anteils an der unteren Grenze. Nach der Auffassung der Verwaltung betrug der durchschnittliche private Nutzungsanteil in der Vergangenheit 20 bis 25 v. H.; in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1993 wird dieser Anteil mit 30 bis 35 v. H. bemessen (vgl. R 118 EStR 1993). Die von den Klägern demgegenüber geltend gemachten Einwendungen sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, zumal das FA die Betriebskosten und die Privatfahrten im einzelnen ermittelt und der Berechnung zugrunde gelegt hat.Ä
hnliches gilt für die Telefonkosten. Das FA hat den Anteil der auf Privatgespräche entfallenden privaten Telefonkosten mit 20 DM pro Monat angesetzt. Auch dieser Betrag liegt an der unteren Grenze und kann nicht noch weiter herabgesetzt werden.
2. Die Entschädigung haben FA und FG zutreffend als steuerbare Einkünfte beurteilt. Dabei kann dahinstehen, ob die Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder als Einnahme aus einer Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG) zu behandeln ist, da sich am steuerlichen Ergebnis nichts ändert.§
21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfaßt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen; nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus Leistungen, die nicht zu anderen Einkünften gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Weder von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch von § 22 Nr. 3 EStG erfaßt werden Entgelte im Rahmen eines privaten Veräußerungsvorgangs, insbesondere solche Entgelte, die dafür erbracht werden, daß ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH-Urteil vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57).
Die (entgeltliche) Übernahme einer Baulast, die die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen umfaßt, führt zu einem miet- oder pachtähnlichen Verhältnis, wobei es unerheblich ist, ob die Verpflichtung für dauernd eingegangen wird und das Entgelt in einer einmaligen Leistung besteht. Die Verpflichtung zu einer Baulast bedeutet nicht die Hingabe eines Vermögenswertes; der Verpflichtete bleibt bürgerlich-rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer (BFH-Urteile vom 26. August 1975 VIII R 167/71, BFHE 116, 550, BStBl II 1976, 62; vom 25. Januar 1994 IX R 121/90, BFH/NV 1994, 845, unter 3.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., 1996, § 22 Rz. 139, 150). Der erkennende Senat schließt sich für den Streitfall dieser Beurteilung an; der wirtschaftliche Gehalt der Baulast war auf Nutzung des Grundstücksteils zum Zwecke der Anlage und des Betriebs eines Kanalschachts und einer -leitung gerichtet.
Das Urteil des BFH vom 17. Mai 1995 X R 64/92 (BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In diesem Fall ging es um Dienstbarkeiten, die in Zusammenhang mit der Überspannung von Grundstücken mit elektrischen Leitungen vereinbart worden waren, wobei die Grundstücke im wesentlichen nicht "überspannt" waren, sondern lediglich im sog. Schutzstreifen lagen. Für diesen Fall war der X. Senat der Auffassung, daß der Verbotsinhalt der Dienstbarkeit im Vordergrund stehe und den gesamten Inhalt der getroffenen Vereinbarungen bestimme. Im Streitfall hingegen dominiert der Nutzungsinhalt der Baulast.
Fundstellen
Haufe-Index 421761 |
BFH/NV 1997, 336 |