Leitsatz (amtlich)
Ein als Ingenieur beschäftiger Arbeitnehmer, der an einer Technischen Abendschule wöchentlich zwei Stunden Unterricht erteilt, übt insoweit eine nichtselbständige Tätigkeit aus, wenn sich aus der schriftlichen Vereinbarung über diese Unterrichtstätigkeit ergibt, daß ein Arbeitsverhältnis gewollt ist und wenn es auch tatsächlich durchgeführt worden ist.
Normenkette
EStG §§ 18-19, 46 Abs. 3; LStDV § 1 Abs. 2-3
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bezüge des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) aus einer im Streitjahr 1968 nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit sind.
Der Kläger ist als Ingenieur Arbeitnehmer bei einer Firma in X. Sein Bruttogehalt betrug im Streitjahr ... DM. Aufgrund einer mit "Dienstvertrag" überschriebenen Vereinbarung vom 31. Juli 1964 mit dem Lande Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, erteilte er im Streitjahr "stundenweise" Unterricht an der Staatlichen Technischen Abendschule. Das Vertragsverhältnis sollte - beginnend am 1. April 1964 - auf unbestimmte Zeit laufen. Die Zahl der Unterrichtsstunden ist It. Vertrag auf vier Stunden wöchentlich festgesetzt; sie betrug jedoch im Streitjahr nur zwei Stunden wöchentlich. Der Kläger verpflichtete sich, "anderweitige Nebenbeschäftigungen der personalregelnden Behörde mitzuteilen" und "die übernommene Aufgabe gewissenhaft wahrzunehmen und den dienstlichen Weisungen nachzukommen". Die Vergütung sollte unter Hinweis auf die Bestimmungen des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministers vom 10. Januar 1964 (Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen Nr. 2/1964 - SVBl Nr. 2/1964 -) nach "Jahreswochenstunden" erfolgen und 33,25 DM monatlich pro Jahreswochenstunde betragen. § 6 des Vertrages enthält folgende Vereinbarung: "Das Dienstverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Erlasses des Niedersächs. Kultusministers vom 11. Februar 1964 (Nds. MBl. S. 146). Die Sozialversicherung richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen." Schließlich wurde noch vereinbart, daß das Dienstverhältnis spätestens am 15. jeden Monats zum Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden konnte. Der Erlaß des Kultusministers vom 11. Februar 1964 führt u. a. aus, daß die nebenberuflichen Lehrkräfte in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis stünden, das sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 611 f.) richte. Seit dem Jahre 1965 nahm das Regierungspräsidium den Lohnsteuerabzug von den Unterrichtsvergütungen vor.
Der Beklagte und Revisionskläger (FA) behandelte die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit in Höhe von 600 DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG führte unter Hinweis auf Abschn. 151 EStR aus, die geringe Anzahl von nur zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden spreche gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Aus dem "Dienstvertrag" könne nicht geschlossen werden, daß die Unterrichtstätigkeit des Klägers eine nichtselbständige Arbeit sei. Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB lägen insbesondere vor, wenn die Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit erbracht würden. So könne auch ein Steuerberater seine Beratung im Rahmen eines Dienstvertrages erbringen. Aus der Vereinbarung, daß die Sozialversicherung sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richte, könne nicht gefolgert werden, der Kläger sei ein Arbeitsverhältnis eingegangen, da für eine geringfügige Nebenbeschäftigung eine Sozialversicherungspflicht in der Regel nicht bestehe. Der Kläger sei zwar nach § 4 des Vertrages verpflichtet, dienstlichen Weisungen nachzukommen; sie erstreckten sich jedoch praktisch auf die Einhaltung der Unterrichtsstunden und den Stoffverteilungsplan. Ein fester Stundenplan könne nicht als Merkmal für eine Eingliederung angesehen werden, da ohne einen solchen eine planmäßige Gestaltung des Lehrgangbetriebs nicht möglich sei. Im übrigen sei es dem Kläger freigestellt, wann und wie er sich auf den Unterricht vorbereite. Daß der Kläger durch die Vereinbarung der Vergütung nach Jahreswochenstunden praktisch einen Urlaubsanspruch habe, der allerdings durch die normalen Schulferien abgegolten sei, sei nicht schwerwiegend genug für die Annahme einer nichtselbständigen Tätigkeit. Da der Kläger die Unterrichtstätigkeit somit selbständig ausgeübt habe und die Einkünfte hieraus 800 DM nicht überstiegen hätten, seien sie nach § 46 Abs. 3 EStG völlig steuerfrei. Diese Vorschrift sei auch anzuwenden, wenn der Lohnsteuerabzug von den Einnahmen aus der Nebentätigkeit zu Unrecht vorgenommen worden sei.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA unrichtige Anwendung der §§ 34 Abs. 4 und 46 Abs. 3 EStG. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Zutreffend ging das FG davon aus, daß Arbeitnehmer ist, wer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LStDV). Ob dies im Einzelfall zutrifft, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Abwägung aller Umstände entschieden werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis vertraglich gestaltet haben, sofern die Vereinbarungen ernsthaft sind und auch tatsächlich durchgeführt werden (vgl. Urteile des BFH vom 28. April 1972 VI R 71/69, BFHE 105, 477, BStBl II 1972, 617, und vom 4. Mai 1972 IV R 35/69, BFHE 105, 380, BStBl II 1972, 618).
Dem FG ist zuzustimmen, daß bei der nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit des Klägers die geringe Anzahl von nur zwei Wochenstunden gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Dem FG kann aber nicht gefolgt werden, wenn es dieser Tatsache das entscheidende Gewicht beimißt, während es die übrigen Umstände, die für ein Arbeitsverhältnis sprechen, für weniger bedeutsam hält. Der Senat ist der Auffassung, daß mehrere in dem Dienstvertrag vom 31. Juli 1964 getroffenen Vereinbarungen entscheidend auf ein Arbeitsverhältnis hinweisen und gegenüber der Anzahl der Unterrichtsstunden den Ausschlag zugunsten der Annahme eines Arbeitsverhältnisses geben.
Die Bezeichnung des Vertrages als "Dienstvertrag" und die Vereinbarung, daß sich das "Dienstverhältnis" nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches regele, sagt allerdings entgegen der Auffassung des FA nichts darüber aus, ob der Kläger ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Eine nach § 611 BGB vereinbarte Leistung von Arbeit kann - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - auch ohne ein Abhängigkeitsverhältnis zum Leistungsempfänger erbracht werden. Erst wenn der Dienstverpflichtete in ein Abhängigkeitsverhältnis tritt und damit seine Arbeitskraft im Dienste eines anderen schuldet, wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Dies ist im Streitfall geschehen; das ergibt sich insbesondere aus folgenden Bestimmungen des Dienstvertrages:
a) Der Kläger verpflichtete sich, anderweitige Nebenbeschäftigungen mitzuteilen und "den dienstlichen Weisungen nachzukommen". Diese Pflichten sind typisch für ein Abhängigkeitsverhältnis. Wenn auch die dienstlichen Weisungen sich im allgemeinen praktisch auf die Bestimmung des Ortes, der Zeit und des Stoffplanes beschränken dürften und diese Umstände für sich allein regelmäßig noch nicht zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft führen (BFH-Urteil vom 24. April 1959 VI 29/59 S, BFHE 68, 504, BStBl III 1959, 193), so legte das Regierungspräsidium doch offensichtlich Wert darauf, sich das Weisungsrecht für den Einzelfall vorzubehalten und zu sichern.
b) Nach § 6 des Dienstvertrages sollten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Zwar ist einkommensteuerrechtlich der Begriff der nichtselbständigen Arbeit nach ständiger Rechtsprechung des BFH unabhängig von anderen Rechtsgebieten geregelt (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Januar 1974 VI R 221/69, BFHE 111, 326, BStBl II 1974, 301). Dies schließt aber nicht aus, die Vereinbarung über die Anwendung der Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts als Indiz für das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses zu werten. Unerheblich ist dabei, daß eine Sozialversicherungspflicht wegen des geringfügigen Umfanges der Nebenbeschäftigung möglicherweise nicht eingetreten ist. Denn die Vertragsparteien gingen offenbar davon aus, daß die Grenze der Versicherungspflicht z. B. durch die Erhöhung der Stundenzahl oder durch andere Umstände hätte überschritten werden können. Für diesen Fall erhält die Versicherungsklausel eine erhebliche Bedeutung.
c) Die Vergütung des Unterrichts war aufgrund der Berechnung nach Jahreswochenstunden derart gestaltet, daß der Kläger auch für die Zeit eine Vergütung erhielt, in der ein Unterricht z. B. wegen Ferien nicht stattfand oder vom Kläger z. B. wegen Krankheit nicht durchgeführt werden konnte. Diese Art der Unterrichtsvergütung läuft praktisch auf die Gewährung von Urlaub und auf die Fortzahlung der Vergütung während des Urlaubs und im Krankheitsfalle hinaus. Der zum Bestandteil des Dienstvertrages erklärte Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 11. Februar 1964 bestimmt im übrigen auch ausdrücklich, daß ein möglicherweise nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bestehender Urlaubsanspruch durch die Ferien als abgegolten gelte.
d) Ferner ist zu beachten, daß das Vertragsverhältnis "auf unbestimmte Zeit" laufen sollte. Zwar war das Dienstverhältnis stets kurzfristig (spätestens am 15. jeden Monats zum Schluß eines Kalendermonats) kündbar. Das ändert aber nichts daran, daß es - was durch den tatsächlichen Verlauf der Lehrtätigkeit über Jahre hinweg bestätigt wird - von vornherein offensichtlich auf eine längere Dauer angelegt war. Gerade dieser Umstand trägt wesentlich dazu bei, daß die geringe Anzahl von nur zwei Wochenstunden nicht entscheidend ins Gewicht fällt, da eine über längere Zeit hinweg ausgeübte Lehrtätigkeit auch dann zu einer Eingliederung in den Organismus der Schule führen kann, wenn sie nur wenige Wochenstunden umfaßt.
e) Schließlich ergibt sich aus dem Dienstvertrag, daß die Vertragsparteien selbst ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Der Parteiwille kann von Bedeutung sein, wenn er zwischen den Vertragsparteien übereinstimmt (BFH-Urteil VI R 71/69). Eine dahin gehende Übereinstimmung ist im Streitfall gegeben. Denn in dem Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 12. Februar 1964, dessen Bestimmungen ausdrücklich zum Bestandteil des Dienstvertrages gemacht worden sind, ist bestimmt, daß die nebenberuflichen Lehrkräfte in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis stehen.
Die Würdigung der gesamten Umstände führt sonach zum Ergebnis, daß der Kläger die Lehrtätigkeit nicht selbständig ausgeübt hat, so daß die Einnahmen hieraus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Mithin kommen auch die Vorschriften der §§ 46 Abs. 3, 34 Abs. 4 EStG nicht zur Anwendung. Die Vorentscheidung, die zu einem anderen Ergebnis kam, ist aufzuheben. Da das FA die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit des Klägers zu Recht bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt hat, ist die Klage abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 71782 |
BStBl II 1976, 292 |
BFHE 1976, 550 |