Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bei Forstdienstgebäude
Leitsatz (NV)
1. Ein Forstdienstgebäude, das die Dienstwohnung und den Büroraum des Revierförsters einer Staatlichen Revierförsterei enthält, rechnet zum Grundvermögen und nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn der das Gebäude bewohnende Beamte durch seine Tätigkeit nicht in ausreichendem Maße an einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gebunden ist. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, daß der Wohnungsinhaber ganz in dem Betrieb tätig ist, eine nur gelegentliche Tätigkeit reicht jedoch nicht aus. Die in Abschnitt 1.02 Abs. 4 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens enthaltene Bestimmung, wonach ein Gebäude, das Arbeitskräften und ihren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt wurde, zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, wenn eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist, ist als sachgerechte Abgrenzung anzusehen (vgl. BFH- Urteil vom 9. November 1994 II R 89/91, BFH/NV 1995, 495).
2. Ein Forstgebäude, das in staatlichem Eigentum steht, kann mit dem von dem Forstgebäude aus betreuten Genossenschaftswald, der in privatem Eigentum steht, nach §2 Abs. 2 BewG nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden.
Normenkette
BewG § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 1-2, §§ 34, 68
Tatbestand
Streitig ist, ob das Dienstgebäude einer Staatlichen Revierförsterei als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen zu erfassen ist.
Das Gebäude, das im Jahre 1967 vom Land A in B errichtet wurde, ist für den dortigen Revierförster bestimmt und enthält eine Dienstwohnung und einen Büroraum. Der Revierförster betreut landeseigenen Wald und sog. Genossenschaftswald, wobei die Bewirtschaftung der im Eigentum des Landes stehenden Flächen weitaus weniger als ein Drittel seiner Arbeitskraft bindet. Die Betreuung des Genossenschaftswaldes erfolgt nach dem Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftwald vom 4. März 1961 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 99), wonach die Landesforstverwaltung auf Antrag der Eigentümer die Betriebsplanung und Betriebsleitung des Körperschafts- und Genossenschaftswaldes übernehmen kann.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) führte mit Einheitswertbescheid vom 30. November 1988 auf den 1. Januar 1984 eine Nachfeststellung durch und bewertete das Forstdienstgebäude als Grundvermögen -- Grundstücksart Einfamilienhaus -- mit einem Einheitswert von 70 800 DM.
Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend machte, das Gebäude sei reines Forstgebäude, das zum Betriebsvermögen des Staatlichen Forstamtes C und zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu rechnen sei, blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 603 veröffentlicht.
Hiergegen richtet sich die Revision, die das FG auf die Beschwerde des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zugelassen hat. Der Kläger macht geltend, die Entscheidung des FG beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des §33 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Ein Forstdienstgebäude sei einem Betrieb der Forstwirtschaft auch dann dauernd zu dienen bestimmt, wenn der darin wohnende Revierleiter zwar weniger als ein Drittel seiner Arbeitskraft auf landeseigenen Flächen, aber mehr als ein Drittel seiner Arbeitskraft für den landeseigenen Forstbetrieb einsetze. Maßgeblicher Forstbetrieb sei das der Revierförsterei übergeordnete Staatliche Forstamt, das ... ha Staatswald und aufgrund gesetzlichen Auftrags ... ha Genossenschaftswald betreue. Auf den Genossenschaftsflächen werde der Revierförster nach Weisung des Forstamtsleiters eingesetzt. Er werde damit in dem Betrieb "Staatliches Forstamt" eingesetzt. Dienstleistungen, die der Betrieb durch seine Mitarbeiter für andere erbringe, seien betriebliche Maßnahmen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat zutreffend entschieden, daß das Forstgebäude nicht zum land- und forstwirtschaftlichen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen ist.
Die allgemeine Abgrenzung zwischen den Vermögensarten Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen ergibt sich aus den §§68, 33 BewG. Zum Grundvermögen gehören nach §68 Abs. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, soweit es sich nicht gemäß §33 BewG um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Der Begriff des Grundvermögens wird demgemäß in §68 Abs. 1 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens negativ abgegrenzt, während §33 BewG positiv bestimmt, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. Dezember 1980 III R 56/77, BFHE 133, 212, BStBl II 1981, 498). Zu diesem gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§33 BewG). Hierunter fallen nach §33 Abs. 2 BewG grundsätzlich auch Wohngebäude, wenn der Bewohner des Gebäudes durch seine Tätigkeit an einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebunden ist. Je nachdem, ob die Wohnung vom Betriebsinhaber oder einem Betriebsleiter oder sonstigen Arbeitnehmer bewohnt wird, gehört das Gebäude dann zum Wohnteil oder Wirtschaftsteil (§34 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BewG).
Im Streitfall geht es um ein Wohngebäude, das nicht dem Betriebsinhaber, sondern einem Angestellten/Beamten als Wohnung dient. Zu den näheren Voraussetzungen, unter denen Wohnungen von Arbeitskräften zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen rechnen, hat der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 9. November 1994 II R 89/91 (BFH/NV 1995, 495) ausgeführt, daß es nicht erforderlich ist, daß der Wohnungsinhaber ganz in dem Betrieb tätig ist, eine nur gelegentliche Tätigkeit reiche jedoch nicht aus. Soweit es nach Abschnitt 1.02 Abs. 4 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens genüge, daß eine Arbeitskraft wenigstens 100 Tage im Jahr mitzuarbeiten verpflichtet ist, hat der Senat hierin eine sachgerechte Abgrenzung gesehen (zur bewertungsrechtlichen Behandlung von Forstdienstgebäuden s. auch Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1968 S 3111 -- 2 -- V 1; S 3122 -- 1 -- V 1, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst -- DStZ/E -- 1968, 325).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der das Gebäude bewohnende Revierförster setzt für landeseigene Forstflächen weitaus weniger als ein Drittel seiner Arbeitskraft ein. Damit ist er durch seine Tätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang an einen Betrieb der Forstwirtschaft gebunden. Das Gebäude rechnet deshalb nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Argument der Revision, der Revierförster setze seine Arbeitskraft in vollem Umfang für den Betrieb des Staatlichen Forstamtes ein, weil er den Genossenschaftswald in gesetzlichem Auftrag und auf Weisung des Forstamtsleiters betreue; das Forstgebäude sei deshalb dem Betrieb des Forstamtes dauernd zu dienen bestimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die bewertungsrechtliche Behandlung des Forstgebäudes darauf an, ob von hier aus Genossenschaftswald oder landeseigener Wald betreut wird (so bereits Urteil des Reichsfinanzhofs vom 10. Juli 1941 III 15/40, RStBl 1941, 725 in einem vergleichbaren Fall). Dies ergibt sich aus §2 Abs. 2 BewG, wonach mehrere Wirtschaftsgüter nur dann als wirtschaftliche Einheit in Betracht kommen, wenn sie demselben Eigentümer gehören. Das Forstgebäude, das im Eigentum des Landes A steht, kann danach mit dem von dem Revierförster betreuten Genossenschaftswald, der in Privateigentum steht, nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. Da auch keine Zusammenfassung in einer wirtschaftlichen Einheit "Staatliches Forstamt" in Betracht kommt (vgl. §2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG), dient es keinem Betrieb der Forstwirtschaft und gehört somit nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen.
Fundstellen
Haufe-Index 66770 |
BFH/NV 1998, 565 |
DStRE 1998, 362 |
HFR 1998, 542 |