Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Revision erfordert die Bezeichnung einer Rechtsnorm
Leitsatz (NV)
1. Die für eine Rechtsverletzung i. S. des § 118 Abs. 1 FGO in Betracht kommende Rechtsnorm muß zwar nicht durch Benennung eines bestimmten Paragraphen bezeichnet werden. Doch muß aus dem Vorbringen des Revisionsführers für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll.
2. Die Rüge der Verletzung ungeschriebener allgemeiner Rechtsgrundsätze erfordert die Angabe, um welche Rechtsgrundsätze es sich handeln soll, woraus sie sich ergeben und in welcher konkreten Ausprägung sie verletzt sein sollen.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO muß die Revision oder die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Daran fehlt es hier.
Zwar kann die unterlassene Antragstellung als unschädlich angesehen werden, weil nach dem gesamten bisherigen Vorbringen als Revisionsziel nur die Verfolgung des bisherigen Klageantrags in Betracht kommt und eine solche Konkretisierung des Revisionsbegehrens ausreicht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. November 1983 III R 25/77, BFHE 140, 289, BStBl II 1984, 187).
Die Klägerin hat jedoch keine Rechtsnorm bezeichnet, die für eine Rechtsverletzung i. S. des § 118 Abs. 1 FGO in Betracht kommt.
Bezeichnen einer Rechtsnorm verlangt zwar nicht Benennung eines bestimmten Paragraphen. Doch muß aus dem Vorbringen des Rechtsuchenden für das Revisionsgericht ohne weiteres erkennbar sein, welche materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschrift im angegriffenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden sein soll (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84, 85, und vom 12. Februar 1975 VII R 5/72, BFHE 115, 180, BStBl II 1975, 609, 610). Das Revisionsvorbringen entspricht diesen Anforderungen nicht; es erschöpft sich im wesentlichen in Einwänden gegen die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen des FG; es läßt aber nicht erkennen, welche Rechtsverletzung damit verbunden sein könnte, schon gar nicht, inwiefern das angefochtene Urteil auf einer solchen Rechtsverletzung beruhe (BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84, 85).
Soweit sich aus der Revisionsbegründung herauslesen läßt, daß nach Ansicht der Klägerin ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt seien, wären nähere Angaben dazu unerläßlich gewesen, um welche Rechtsgrundsätze es sich handeln soll, woraus sie sich ergeben und in welcher konkreten Ausprägung sie verletzt sein sollen (BFH-Beschluß vom 23. März 1976 VII R 64/73, BFHE 118, 424, BStBl II 1976, 456). Auch dazu kann den Schriftsätzen der Klägerin nichts entnommen werden.
Darüber hinaus hätte die Klägerin in eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen eintreten müssen (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331; vom 12. Januar 1977 I R 134/76, BFHE 121, 19, BStBl II 1977, 217, und vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48). Ein solches Eingehen auf das angefochtene Urteil läßt die Revisionsbegründung nicht erkennen.
Fundstellen